"Der Vorstand der K+S Aktiengesellschaft hat in seiner Sitzung am 6. Mai 2008 bezüglich einer späteren Nutzung der Ermächtigung nach Tagesordnungspunkt 8 lit. b) cc) (4) der Hauptversammlung 2008 folgenden verbindlichen Beschluss gefasst:
- Die Gesellschaft wird auf das bedingte Kapital nicht zurückgreifen, soweit eine Wandlung auf der Grundlage von Schuldverschreibungen erfolgt, die zuvor gegen Sacheinlage ausgegeben wurden.
- Zudem ist der Vorstand der Ansicht, dass auch der § 194 Abs. 1 Satz 1 deutsches Aktiengesetz einem derartigem Zugriff auf das bedingte Kapital - unabhängig von der oben genannten Beschlußfassung - rechtlich entgegensteht.
- Der getroffene Vorstandsbeschluss wird auch Eingang in die Darlegungen des Vorstandsvorsitzenden in der kommenden Hauptversammlung finden und in der notariellen Niederschrift der Hauptversammlung in geeigneter Weise dokumentiert werden."
Damit ist im Ergebnis sichergestellt, dass eine Verwässerung der Anteilsquote der Aktionäre im Rahmen eines Bezugsrechtsausschlusses im Zusammenhang mit einer möglichen späteren Aktienausgabe aus dem bedingten Kapital gemäß der in TOP 8 vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen bei maximal rund 10% liegen kann.