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Stichtag 30. November: Kfz-Versicherung kündigen

KLUGO vermittelt die kostenlose Erstberatung auch im Versicherungsrecht

(lifePR) (Köln, )
Für die meisten Kfz-Versicherungen ist eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember eines Jahres möglich. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen, weshalb der 30. November der Stichtag zum Kündigen der Kfz-Versicherung ist. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, verlängert sich der Versicherungszeitraum automatisch um weitere zwölf Monate. Versicherungen haben das begründete Anliegen, so wenig wie möglich Versicherte zu verlieren. Deshalb werden die Beitragsbescheide für das kommende Jahr sehr spät per Post verschickt. So bleibt wenig Zeit für Tarifvergleiche und die Entscheidung des Autohalters, ob er die Versicherung kündigen möchte oder nicht.

Wer kündigt, braucht eine neue Kfz-Versicherung

Die Haftpflichtversicherung ist im Gegensatz zur Vollkaskoversicherung eine rechtlich geforderte Versicherung, die jeder Kfz-Halter zwingend benötigt, um sein Auto bewegen zu dürfen. Wer also seine aktuelle Kfz-Versicherung kündigen möchte, benötigt eine neue Versicherung. Eine Ausnahme gilt, wenn das Auto abgemeldet werden soll.

So geht's: Kfz-Versicherung ordentlich zum Stichtag kündigen

Der Stichtag für die ordentliche Kündigung der Kfz-Versicherung ist verpflichtend. Dem Versicherer muss die Kündigung zum 30. November in schriftlicher Form vorliegen. Ob die rechtssichere Kündigung per Post verschickt werden muss oder auch per Mail oder Fax übersendet werden kann, ist in den Vertragsunterlagen nachzulesen. Um sicherzugehen, sollte die Kündigung per Anschreiben mit Rückschein zugeschickt werden. So kann im Zweifel nachgewiesen werden, dass der Stichtag eingehalten wurde.

Wann ein individueller Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung gilt

Wer in diesen Tagen keine Aufforderung zur Beitragszahlung erhält, sollte noch einmal in seine Vertragsunterlagen schauen. Womöglich handelt es sich um einen unterjährigen Vertrag, für den der 30. November nicht als Stichtag für die Kündigung der Kfz-Versicherung gilt. Kfz-Versicherungen mit unterjährigen Verträgen werden eher selten abgeschlossen. Bei einer solchen Versicherung endet die Jahresfrist zwölf Monate nach der Vertragsschließung. Das bedeutet: Ist die Kfz-Versicherung ab dem 1. April gültig, ist die Kündigung zum 31. März des kommenden Jahres möglich. Der Nachteil an dieser Regelung ist, dass Autohalter nicht von den Wechselprämien und den günstigen Tarifen profitieren. Solche Vergünstigungen bieten Versicherer vornehmlich im November an, wenn von den meisten Kfz-Versicherten ein Wechsel in Betracht gezogen wird.

Das Sonderkündigungsrecht der Kfz-Versicherung

Autofahrer können grundsätzlich auch das Sonderkündigungsrecht nutzen, sobald ein Grund vorliegt, der dazu berechtigt.

Gründe für das Sonderkündigungsrecht
  • Jahresbeiträge für Kfz-Versicherung sind teurer geworden
  • Schadensfall, der zum Wechsel der Kfz-Versicherung berechtigt
  • Abmeldung bzw. Verkauf des Autos
Beim Abmelden, dem Verkauf des Autos oder dem Wechsel aufgrund eines Schadensfalls ist zumeist eine außerordentliche Kündigung möglich. Dann kann die Kfz-Versicherung innerhalb von vier Wochen gekündigt werden, sobald der Grund für die Sonderkündigung eingetreten ist.

Verbraucher machen jetzt ihr Recht mit KLUGO geltend

Viele Kfz-Versicherungen lassen sich nur umständlich kündigen. Das kann sich jedoch schnell ändern, sobald Rechtsanwälte eingeschaltet werden. Wer wissen möchte, ob er ein Sonderkündigungsrecht hat oder an den Stichtag, den 30. November, gebunden ist, kann gerne unter www.klugo.de/erstberatung eine kostenlose Erstberatung durch unsere KLUGO Rechtsanwälte in Anspruch nehmen.

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KLUGO ist die neue Online-Plattform, die mit dem Versprechen für so seriöse wie verständliche Information antritt. Unter www.klugo.de werden Internetnutzer in Rechtsfragen mit Sicherheit schlauer. Bei KLUGO finden Interessierte das gesamte Paket: vom direkten Ansprechpartner über Musterdownloads bis hin zu Fallbeispielen. Dazu gibt es das Versprechen einer Vermittlung zur kostenlosen telefonischen Erstberatung beim Rechtsanwalt, werktags von 8-22 Uhr.

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