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Auch OLG Karlsruhe verurteilt VW mit Urteil vom 09.07.2021 trotz Verjährung zu Schadensersatz

Autobesitzer können wegen 10-jähriger Verjährungsfrist auch 2021 noch klagen

(lifePR) (Nürnberg, )
Ein weiteres Oberlandesgericht hat entschieden, dass der Volkswagen AG die Einrede der Verjährung im Dieselskandal nichts hilft. Nach dem OLG Stuttgart, dem OLG Koblenz und dem OLG Oldenburg sprach jetzt auch das OLG Karlsruhe mit Urteil vom 09.07.2021, 13 U 168/21, im Fall eines Direkterwerbs von VW dem Kläger Schadensersatz nach § 852 BGB zu. „Trotz Verjährung des Anspruchs nach § 826 BGB können Autobesitzer in den EA189-Fällen auch heute noch vollumfänglich Schadensersatz gemäß § 852 BGB bekommen“, halten Dr. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, Partner der im Verbraucherschutzrecht tätigen Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg fest.

Käufern von Dieselfahrzeugen mit EA189-Motoren steht nach der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 Schadensersatz gegen VW zu. Viele Betroffene, die bislang noch nichts unternommen haben, ärgern sich und glauben, dass es jetzt zu spät sei. Das ist jedoch in vielen Fällen falsch. Die Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte hatte im Gegensatz zu manch anderer Verbraucherschutzkanzlei seit jeher entschieden die Auffassung vertreten, dass Schadensersatzansprüche bei Dieselmotoren des Typs EA189 auch heute noch durchsetzbar sind. Denn selbst falls man wie manche Gerichte einen Schadensersatzfanspruch gemäß § 826 BGB als verjährt erachten wollte, folgt die Haftung der Volkswagen AG doch jedenfalls aus § 852 BGB.

Dies hat nunmehr nach dem OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2021, 10 U 339/20, dem OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2021, 7 U 1602/20, und dem OLG Oldenburg, Urteil vom 22.04.2021, 14 U 225/20, aktuell auch das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt. Streitgegenständlich war auch dort der berüchtigte Motor des Typs EA189. Die Klage gegen VW wurde im Jahr 2020 eingereicht, wobei der Käufer zuvor nichts gemacht hatte. Insbesondere hatte sich der Kläger nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob daher die Einrede der Verjährung. Das OLG Karlsruhe konnte es sogar offen lassen, ob der Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB bereits verjährt ist. Denn nach der zutreffenden Rechtsauffassung des 13. Zivilsenats des OLG Karlsruhe haftet die Volkswagen AG vollumfänglich auf Schadensersatz gemäß § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht dabei in der gleichen Höhe wie die verjährte Forderung gemäß § 826 BGB.

Die oftmals übersehene Vorschrift des § 852 BGB wird dem VW-Konzern mit seiner Verzögerungstaktik im Dieselskandal daher voraussichtlich noch einen ganz dicken Strich durch die Rechnung machen. § 852 BGB ist gerade in den VW-Abgasfällen prädestiniert. Denn es dürfte auf der Hand liegen, dass derjenige, der im Sinne der Entscheidung des BGH vom 25.05.2020 „vorsätzlich sittenwidrig schädigt“ sich keinerlei Hoffnungen darauf machen darf, dass er bereits nach Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist nicht mehr in Anspruch genommen wird.

Es zeigt sich also, dass Betroffene des VW-Skandals, die bislang noch nicht geklagt haben, auch 2021 ihre Ansprüche mit aller Konsequenz durchsetzen sollten. Autobesitzer sollten schnell handeln. „Die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 BGB wird taggenau berechnet. Wenn beispielsweise jemand sein Auto am 03.08.2011 gekauft hat, muss er spätestens am 03.08.2021 Klage einreichen“, erläutert Rechtsanwalt Dr. Hoffmann. Nach diesem Zeitpunkt kann der Schadensersatzanspruch dann nicht mehr geltend gemacht werden. Betroffene sollten die Sache also nicht mehr auf die lange Bank schieben, sondern sich bald fachkundigen Rechtsrat einholen.

 

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Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte sind ausschließlich auf dem Gebiet des Verbraucherschutz-, Bank- und Kapitalanlagerechts tätig. Ihr Schwerpunkt liegt seit mehreren Jahren insbesondere im Bereich des sogenannten Abgasskandals. Die fachspezifisch erfahrenen Anwälte vertreten ausnahmslos Verbraucher gegenüber großen Wirtschaftsunternehmen und Banken. Sitz der Kanzlei ist Nürnberg.

Weiterführende Informationen unter: www.drhoffmann-partner.de

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