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Auf­trags­ver­ga­be trotz Zah­lungs­un­fä­hig­keit ist Ein­ge­hungs­be­trug

(lifePR) (Düsseldorf/Freiburg, )
Das Kam­mer­ge­richt hat mit Ur­teil vom 21.11.2008 ein­mal wie­der be­stä­tigt, dass der Bau­herr, der trotz vor­lie­gen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit und Zah­lungs­un­wil­lig­keit ei­ne Bau­leis­tung be­auf­tragt, sich ei­nes Ein­ge­hungs­be­tru­ges zu Las­ten des Bau­un­ter­neh­mers schul­dig macht mit der Fol­ge, dass nicht nur Werk­lohn­an­sprü­che des Un­ter­neh­mers ent­ste­hen son­dern auch Scha­dens­er­satz­an­sprü­che im Sin­ne des § 823 Abs. 2 BGB in Ver­bin­dung mit § 263 StGB.

Dies ist des­halb von Be­deu­tung, weil im Fal­le ei­ner In­sol­venz des Auf­trag­ge­bers ei­ne Rest­schuld­be­frei­ung nach § 286 ff. InsO zur Dis­kus­sion steht. Ver­bind­li­chkei­ten des In­sol­venz­schuld­ners aus ei­ner vor­sätz­lich be­gan­ge­nen un­er­laub­ten Hand­lung sind nach der In­sol­ven­zord­nung von der Rest­schuld­be­frei­ung aus­ge­schlos­sen (§ 302 Nr. 1 In­sO). Da­ran kann ein er­heb­li­ches In­te­res­se des Auf­trag­ge­bers lie­gen, der sei­ne For­de­rung al­so auch über die­sen Zeit­punkt hi­naus wei­ter­ver­fol­gen kann. Vo­raus­set­zung ist aber, dass das Vor­lie­gen ei­ner ent­spre­chen­den Straf­tat im Ur­teil fest­ge­stellt wird, d. h., es muss ein Fests­tel­lungs­an­trag ge­stellt wer­den. Das ver­hin­dert die Ein­be­zie­hung in die Rest­schuld­be­freiung und ga­ran­tiert so­mit die 30-jäh­ri­ge Voll­stre­ckungs­mög­lich­keit aus ei­nem vor­lie­gen­den Ti­tel.

Dölle, Bingel & Kollegen sind Mitglied im Eurojuris Deutschland e.V.

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