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Kein Schadensersatz für Verdienstausfall aufgrund falscher Krankschreibung

OLG Dresden: Bescheinigung über objektive Arbeitsunfähigkeit hätte vorliegen müssen

(lifePR) (Lahr, )
Ein Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines Verdienstausfalles, wenn die vorgelegte Krankschreibung falsch ist. Das Oberlandesgericht Dresden hat mit Urteil vom 13. Juli 2022 unterstrichen, dass schon eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen müsse, um den Schadensersatz zu erlangen (Az.: 1 U 2039/21). Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen arbeitsrechtlichen Fragen eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Dr. Stoll & Sauer erarbeitet mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht individuelle und wirtschaftliche Lösungen auf allen Problemfeldern. Die Kanzlei gehört zu den führenden Sozietäten im Verbraucherschutz.

Arbeitsunfähigkeit muss medizinisch korrekt festgestellt werden

Der Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war ein Unfall im Mai 2019 in einer Waschstraße in Chemnitz. Der Streit entbrannte darüber, ob dem Geschädigten über den Zeitraum September 2019 hinaus ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht. Schließlich habe er einen Verdienstausfall erlitten. Der Geschädigte verfügte über eine Krankschreibung. Daher arbeitete er nicht. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Krankschreiburg falsch war.

Die falsche Krankschreibung nahm das Landgericht Chemnitz zum Anlass, einen Anspruch auf Schadensersatz abzulehnen. Dagegen ging der Geschädigte am Oberlandesgericht Dresden in die Berufung. Er hätte schon darauf vertrauen können, dass die Arbeitsunfähigkeit medizinisch korrekt festgestellt worden sei. Die falsche Diagnose könne nicht sein Nachteil sein.

Das Oberlandesgericht Dresden entschied jedoch gegen den Geschädigten. Ihm stehe kein weitergehender Schadensersatz wegen eines Verdienstausfalls zu. Selbst bei berechtigtem Vertrauen auf die objektiv falsche Krankschreibung sehe das Gericht keinen Schadensersatzanspruch des Geschädigten. Es genüge nicht, auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu vertrauen. Vielmehr müsse eine tatsächliche objektive Arbeitsunfähigkeit bestehen. 

Dr. Stoll & Sauer bietet höchste Expertise rund ums Arbeitsrecht

Der vorliegende Fall zeigt eines deutlich: Wer seine Rechte und Pflichten kennt, ist klar im Vorteil. Das gilt für Arbeitnehmer wie auch für Arbeitgeber. Hält sich eine der beiden Parteien innerhalb eines Arbeitsverhältnisses nicht an sie, ist ein Fachanwalt für Arbeitsrecht gefragt. Denn: Konflikte im Arbeitsrecht lösen sich nur professionell. Mandanten der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer genießen individuelle Beratung an den Standorten Lahr, Stuttgart, Ettenheim und Kenzingen. Hier vertreten unsere Fachanwälte Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Führungskräfte sowie Betriebsräte direkt vor Ort, aber auch bundesweit sind wir bei außergerichtlichen und gerichtlichen Verhandlungen für unsere Mandanten da. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine kostenlose Erstberatung im Online-Check an. Gemeinsam und individuell finden wir den richtigen Weg aus jeder heiklen Arbeitsrechtssituation.

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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