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Audi A6 3.0 TDI: Audi erleidet am Landgericht Frankfurt im Diesel-Skandal erneut Schlappe

Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstreitet verbraucherfreundliches Urteil / Dieselgate 2.0 bereits im Gang

(lifePR) (Lahr, )
An deutschen Gerichten hat bereits die juristische Aufarbeitung von Dieselgate 2.0 begonnen. Im Mittelpunkte steht dabei die Nachfolgegeneration des VW-Diesel-Motors EA 189 – also EA 288 oder EA 897. Das Landgericht Frankfurt verurteilte am 6. Mai 2020 das VW-Tochterunternehmen Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB (Az. 2-30 0 334/19). Nach Ansicht des Gerichts ist in einem Audi A6 3.0 TDI mit einer Reihe von unzulässigen Abschalteinrichtungen das Abgaskontrollsystem manipuliert worden. Nach Ansicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zeigt das Urteil deutlich, dass VW am Beginn von Dieselgate 2.0 steht. Auch die neuen VW-Motoren schädigen wohl mit Abschalteinrichtungen Umwelt und Verbraucher. Die Kanzlei-Inhaber haben den Verbraucherzentrale Bundesverband in der Musterfeststellungsklage gegen VW mit vertreten, einen 830-Millionen-Euro-Vergleich ausverhandelt und mit dem Abschluss des Verfahrens Rechtsgeschichte geschrieben.

Chancen gegen VW vor Gericht zu gewinnen steigen enorm

Die Rechtsprechung hat sich im Fall Volkswagen seit Beginn des Diesel-Abgasskandals 2015 erheblich zugunsten der Verbraucher gedreht. Die Chancen, sich gegen den VW-Konzern vor Gericht durchzusetzen, steigen auch im Hinblick auf die neue Motorengeneration. Am Europäischen Gerichtshof EuGH in Luxemburg sind in einem Gutachten temperaturabhängige Abschalteinrichtungen als unzulässig eingestuft worden. Daher geht die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer davon aus, dass betroffene Verbraucher erneut geschädigt worden sind. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.

Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstreitet Urteil am Landgericht Frankfurt

Im vorliegenden Fall vor dem Landgericht Frankfurt sah die Kammer die vorsätzliche Schädigung des klagenden Verbrauchers als erwiesen an. Audi muss den streitgegenständlichen Audi A6 3.0 TDI zurücknehmen und dem Kläger im Gegenzug 36.157,83 Euro nebst Zinsen bezahlen. Der Verbraucher muss sich jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, da er durch die Benutzung des Fahrzeugs einen Vorteil hatte. Das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer erstrittene Urteil hat folgende wichtige Eckpunkte:
  • Der Kläger hatte im Juni 2011 einen gebrauchten Audi A6 Avant 3.0 TDI zu einem Kaufpreis von 755,58 EUR erworben. Das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hat mit Pressemitteilung vom 23. Januar 2018 die Fahrzeuge des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps zurückgerufen und angewiesen, ein Software-Update zu entwickeln, welches von dem KBA freigegeben werden muss. Laut KBA enthalte der Motor verschiedene unzulässige Abschalteinrichtungen. Der Kläger ließ das Update nicht aufspielen und erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Mai 2018 den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund arglistiger Täuschung durch Audi.
  • Das Gericht verurteilte Audi wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. Durch den Rückruf des KBA war für das Gericht bewiesen, dass das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Im normalen Verkehr unterbleibt damit die Schadstoffminderung. Ein Fahrzeug ist nicht frei von Sachmängeln, wenn es eine Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG enthält.
  • Für das Landgericht Frankfurt waren in dem Fahrzeug unterschiedliche unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden. Im Urteil zieht das Gericht auch einen Vergleich zum VW-Diesel EA 189: „Die hier unstreitig vorliegende Kombination von verschiedenen Systemen, nämlich dem Thermofenster, gemeinsam mit der veränderten Einspritzung von AdBlue und der Aufwärmfunktion, die nahezu nur im Prüfzyklus anspringt, ist aber im Ergebnis mit der Wirkweise des Abgasrückführungssystems bei dem Motor EA 189 vergleichbar. Denn wie bei dem Motor EA 189 führt die programmierte Software dazu, dass die angestrebten und vorgeschriebenen Schadstoffimmissionen nahezu ausschließlich nur auf dem Prüfstand, nicht aber im normalen Straßenverkehr erreicht werden.“
  • Der Schaden könnte dem Kläger nicht durch das Software-Update behoben werden. Dabei spielte es für das Gericht keine Rolle, dass das vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigte Update die Vorgaben für den Schadstoffausstoß einhält. Der Schaden war nämlich bereits mit Erwerb des Fahrzeuges eingetreten. Hätte der Käufer von den unzulässigen Abschalteinrichtungen gewusst, hätte er das Fahrzeug nicht erworben.
  • Das Gericht entschied sich für eine Nutzungsentschädigung und gegen Zinszahlungen ab dem Kaufdatum. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
EuGH und BGH vor verbraucherfreundlichen Entscheidungen

Für die Verbraucher bahnen sich positive höchstrichterliche Entscheidungen an, die die Chancen vor Gericht gegen VW zu bestehen, erheblich erleichtern.
  1. Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs EuGH Eleanor Sharpston hat in ihrem Gutachten am 30. April 2020 deutlich gemacht, dass die EU-Gesetze eng auszulegen sind. Verhandelt wird über den Diesel von VW EA 189 (Az. C-693/18). Das bedeutet:
    1. Abschalteinrichtungen in Dieselmotoren sind unzulässig – auch wenn das Abgaskontrollsystem temperaturabhängig reguliert wird. Damit sind auch jene Motoren betroffen, die mit einem sogenannten Thermofenster die Abgasreinigung regulieren – sprich abschalten.
    2. Ausnahmen sind erlaubt, wenn „unmittelbare Beschädigungsrisiken, die die Zuverlässigkeit des Motors beeinträchtigen und eine konkrete Gefahr bei der Lenkung des Fahrzeugs darstellen“, bestehen.
    3. das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertigt nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung.
      Wenn der EuGH der Generalanwältin folgt, was er in der Regel geschieht, wird das ein Beben in der Autobranche auslösen. Das von VW aufgespielte Software-Update beim EA 189 wäre genauso illegal wie die Thermofenster der Daimler AG und der anderen Automobilhersteller, die solche Abschalteinrichtungen verbauen. Dazu gehört auch das EA-189-Nachfolgemodell EA 288 von Volkswagen.

  1. Auch der Bundesgerichtshof BGH deutete am 5. Mai 2020 ein verbraucherfreundliches Urteil an. In einer vorläufigen ersten Einschätzung sieht der BGH in dem Einbau einer Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB. Der Kunde kann gegen Rückgabe des Fahrzeugs die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Sogar Gebrauchtwagen können VW-Fahrer zurückgeben. Das Argument des Autobauers, er könne gar nicht haftbar gemacht werden, wenn es zu dem Käufer keine Vertragsbeziehung gebe, überzeugt beim BGH bisher nicht. Mit dem Software-Update am EA 189 ist der Schaden nicht behoben. Denn der Schaden ist nach erster Einschätzung des Senats offenbar bei Vertragsschluss über den nur angeblich umweltfreundlichen Wagen entstanden. Ein solches Fahrzeug hätte der Kunde im Nachhinein so nicht gewollt. Auch wenn zu erwarten ist, dass sich betroffene Käufer eine Nutzungsentschädigung wohl anrechnen lassen müssen, stehen für Verbraucher die Chancen weiterhin gut, ihre Rechte gegen VW vor Gericht durchzusetzen. Interessant ist die Entwicklung auch für Fahrzeuge mit einem 3.0 Liter Motor des Typs EA 897 wie im vorliegenden Fall am Landgericht Frankfurt. Dabei sind nicht nur Modelle von Volkswagen, sondern ebenso der Marken Audi und Porsche
Die Fahrzeuge sind überteuert an die Kunden verkauft worden. Niemals hätten die Verbraucher solche Fahrzeuge erworben, wenn sie von der unzulässigen Abschalteinrichtung Kenntnis gehabt hätten. Im kostenfreien Online-Check der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer lässt sich der richtige Weg aus dem Diesel-Abgasskandal herausfinden.

Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Abgasskandal. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Die Kanzlei führt mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal bundesweit und konnte bereits hunderte positive Urteile erstreiten.
In dem renommierten JUVE Handbuch 2017/2018, 2018/2019 und 2019/2020 wird die Kanzlei in der Rubrik Konfliktlösung - Dispute Resolution, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten besonders empfohlen für den Bereich Kapitalanlageprozesse (Anleger). Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten in der RUSS Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für den Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) außerdem die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG und verhandelten einen 830-Millionen-Euro-Vergleich aus. Damit haben die beiden Inhaber Rechtsgeschichte geschrieben. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei deshalb für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.

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