Dieser Begründung erteilte das Oberlandesgericht Hamm als Berufungsgericht eine Absage. Der Kläger hätte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft kundgetan, dass er keine Kenntnis von der Manipulation bei dem gekauften Fahrzeug gehabt habe. Allgemeine Berichterstattung reicht für eine Kenntnis nicht aus. Deshalb sei der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden und ihm stehe ein Schadensersatzanspruch zu. Das Oberlandesgericht Hamm sieht dabei den Vorsatz des Vorstandes oder sonstiger Repräsentanten der Volkswagen AG als gegeben an. Durch das Urteil wird der Kläger so gestellt, als hätte er das Fahrzeug nie erworben. Er kann das Fahrzeug damit zurückgeben, muss sich jedoch eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen.
Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll, der bundesweit mehr als 12.000 Gerichtsverfahren im Abgasskandal federführend führt, teilt mit: „Es ist ein weiterer Meilenstein in der Rechtsprechung. VW ist sich sicher, dass keine Ansprüche bestehen, wenn die Fahrzeuge erst nach Bekanntwerden des Skandals gekauft werden. Dem hat das Oberlandesgericht Hamm nunmehr eine deutliche Absage erteilt. Damit können noch mehr Geschädigte Ansprüche geltend machen, als bisher gedacht.“