Bei Ehepartnern hat diese Regelung in der Praxis keine große Bedeutung, da dem überlebenden Ehegatten sehr hohe Freibeträge zustehen. Neben dem allgemeinen Freibetrag in Höhe von 307.000 Euro, gibt es den Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro sowie weitere Freibeträge für zum Beispiel Hausrat oder Grabpflege. Selbst wenn über die Freibeträge hinaus Erbschaftsteuer anfallen sollte, sind die Steuersätze vergleichsweise niedrig.
Anders sieht es bei nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften aus. Lebenspartner fallen grundsätzlich in die ungünstigste Steuerklasse III mit geringen Freibeträgen und hohen Steuersätzen. So beträgt der Freibetrag in dieser Steuerklasse nur 5.200 Euro. Auf eine Lebensversicherungsleistung in Höhe von 150.000 Euro wären – lässt man den geringen Freibetrag beiseite – schon 23 Prozent Erbschaftsteuer, also 34.500 Euro an das Finanzamt zu zahlen.
Besonders für nicht eheliche Lebensgemeinschaften ist daher eine Vertragskonstellation wichtig, in der möglichst keine Erbschaftssteuer anfällt. Dies kann man zum Beispiel erreichen, indem man sich über Kreuz versichert, ein Partner also jeweils den anderen über seinen Vertrag versichert. Denn Leistungen aus der Versicherung fallen nicht unter die Erbschaftssteuerpflicht, wenn Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sind, der Begünstigte also im Versicherungsfall quasi ''seine eigene'' Versicherungsleistung erhält. Wichtig ist, dass der Versicherungsnehmer die Beiträge dabei auch wirklich selber zahlt, da es sich ansonsten um eine Schenkung handelt, die wiederum steuerpflichtig sein könnte. Die Beitragszahlung sollte deshalb immer vom eigenen Konto des Versicherungsnehmers und nicht von einem Gemeinschaftskonto oder gar durch die versicherte Person erfolgen.
Zum besseren Verständnis:
Versicherungsnehmer ist, wer den Versicherungsvertrag abschließt und zur Zahlung der Beiträge verpflichtet ist.
Die Versicherung läuft auf das Leben der versicherten Person. Ihr Tod löst die Zahlung der Versicherungsleistung aus.
Bezugsberechtigter ist, wer im Versicherungsfall die Leistung aus der Versicherung erhält.
In der Praxis sind Versicherungsnehmer und versicherte Person oftmals identisch und derjenige, der versorgt werden soll, ist "nur" Bezugsberechtigter. Genau diese Konstellation löst aber oft Erbschaftsteuerpflicht aus. Umgehen kann man dieses Risiko, in dem der Bezugsberechtigte auch Versicherungsnehmer ist.
Praxisbeispiel, Fall eins:
Herr A. schließt einen Versicherungsvertrag auf sein eigenes Leben ab und benennt seine Partnerin, Frau B., als Bezugsberechtigte für den Todesfall. Stirbt Herr A., erhält Frau B. die Todesfallleistung und muss nach Abzug eines geringen Freibetrages mit einer nicht unerheblichen Steuernachzahlung durch das Finanzamt rechnen, da es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der unter das Erbschaftsteuergesetz fällt.
Praxisbeispiel, Fall zwei:
Diesmal schließt Frau B. den Vertrag als Versicherungsnehmerin auf das Leben ihres Partners, Herrn A., ab. Frau B. ist auch für den Todesfall bezugsberechtigt. Im Todesfall von Herrn A. stammt die Versicherungsleistung nun aus ihrem eigenen Vertrag, den sie mit eigenen Beiträgen bezahlt hat. Die Versicherungsleistung gilt somit nicht als Erwerb von Todes wegen und ist nicht erbschaftssteuerpflichtig.
Ein Nachteil an dieser Konstellation kann allerdings sein, dass die versicherte Person keine Rechte aus der Versicherung auf ihr Leben geltend machen kann. Die versicherte Person muss zwar zustimmen, wenn jemand anderes eine Versicherung auf Ihr Leben abschließen möchte, sie hat aber keinen Einfluss darauf, ob der Vertrag auch in der Zukunft fortgeführt wird. Bei einer Trennung kann man den Vertrag zwar übertragen, es kann aber auch sein, dass der Vertrag vom ehemaligen Lebenspartner gekündigt wird oder die Beiträge nicht mehr gezahlt werden. Muss dann eine neue Versicherung abgeschlossen werden, ist immer eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich, da man vielleicht inzwischen aus gesundheitlichen Gründen oder Altersgründen nicht mehr ohne Einschränkungen versicherbar ist. Dies kann höhere Kosten oder sogar einer Ablehnung durch die Versicherungsgesellschaft auslösen. Ist eine Über-Kreuz-Versicherung zur Vermeidung der Steuerpflicht nicht gewünscht, so sollte bei der Bemessung der Versicherungssumme von vornherein die Höhe der Erbschaftssteuer mit einkalkuliert werden.
Eine gegenseitige Absicherung sollte daher sowohl unter Ehepaaren als auch bei Lebenspartnern immer gut durchdacht sein und gemeinsam mit dem Steuerberater geprüft werden.