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Lebensversicherung: Erbe hat Widerspruchsrecht - mit Folgen für den Begünstigten

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

(lifePR) (Berlin, )
Wer als Begünstigter in einen Lebensversicherungsvertrag eingetragen ist, erhält im Falle des Todes des Versicherten in der Regel die Versicherungssumme ausgezahlt - oder auch nicht. Und das kann nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2013 (AZ: IV ZR 38/12) durchaus rechtens sein. 

Dazu muss man wissen: Die Versicherungssumme, die beim Tod des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung fällig wird, ist rechtlich gesehen eine Schenkung und kein Erbe. Stirbt also der Versicherungsnehmer, ist es Aufgabe des Versicherers, mit dem im Versicherungsvertrag genannten Begünstigten der Lebensversicherung Kontakt aufzunehmen und ihm die Versicherungssumme auszuzahlen. Die Rechtsprechung bezeichnet diesen Vorgang als "Botenauftrag" und die Überreichung der Versicherungssumme als "Schenkung". Vererbt wird im Todesfall allerdings der Versicherungsvertrag als solcher, mit allen damit verbundenen Rechten - und unter Umständen erheblichen Folgen für den Begünstigten. Dies hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung am 10. April 2013 so bestätigt. Und dieser Umstand spielt besonders dann eine Rolle, wenn Erbe und Begünstigter nicht ein und dieselbe Person sind.

Erbe kann Einfluss nehmen 

Wie in dem vor dem BGH verhandelten Fall: Begünstigte eines Lebensversicherungsvertrags war die inzwischen geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers. Nun hatte der Versicherungsnehmer aber weder mit der Scheidung noch mit seiner zweiten Eheschließung mit einer neuen Partnerin das Bezugsrecht für die erste Ehefrau geändert. Als er verstarb, tat die Versicherung das, was ihre Pflicht war: Sie versuchte die Bezugsberechtigte, also die geschiedene Ehefrau des Versicherungsnehmers, ausfindig zu machen, um ihr die Versicherungssumme auszuzahlen. Die zweite Ehefrau, Erbin des Verstorbenen, unternahm den Versuch, dem im Versicherungsvertrag festgelegten Bezugsrecht für die erste Ehefrau zu widersprechen. Als Erbin und Rechtsnachfolgerin des Versicherungsvertrages war sie nach Ansicht des BGH dazu berechtigt, allerdings nur so lange, wie die geschiedene Ehefrau das Angebot durch die Versicherung noch nicht erhalten hatte. Geht solch ein Widerspruch rechtzeitig bei der Versicherung ein, das heißt, bevor die Versicherung das "Angebot" an die im Versicherungsvertrag genannte Begünstigte weitergeleitet hat, erhält diese unter Umständen keine Zahlung. Dazu rät die Fachanwältin für Versicherungsrecht Kerstin Hartwig von der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein DAV: "Versicherungsnehmer sollten bei Trennung und Scheidung gegebenenfalls die Bezugsberechtigungen ihrer Lebensversicherung anpassen. Wer weiß, dass er als Bezugsberechtigter einer Lebensversicherung eingetragen ist, sollte dem Versicherer Namensänderungen, etwa durch Heirat, rechtzeitig mitteilen, damit die Versicherung ihn im Ernstfall rasch finden kann. Und wer Erbe, aber nicht bezugsberechtigt ist, dem hilft eigentlich nur schnelles Handeln, will er der Bezugsregelung widersprechen. Denn hat der Versicherer das 'Angebot' an den im Vertrag genannten Begünstigten bereits weitergeleitet, bleibt es dabei."  

Bezugsberechtigte nicht auffindbar? Pech gehabt! 

Im vor dem BGH verhandelten Fall war die Sache allerdings noch ein wenig vertrackter. Die betreffende Versicherung konnte die erste Ehefrau des verstorbenen Versicherungsnehmers nämlich nicht ausfindig machen - sie hatte inzwischen wieder geheiratet und den Namen ihres neuen Mannes angenommen. So zahlte die Versicherung die Versicherungssumme, es handelte sich um rund fünfzigtausend Euro, der zweiten Ehefrau und Erbin des Verstorbenen aus. Die Begünstigte ging in diesem Fall also leer aus, weil sie durch ihre Namensänderung nicht rechtzeitig vom Versicherer gefunden werden konnte. In dem Rechtsstreit hatte sie den Versicherer auf Schadensersatz wegen der entgangenen Auszahlung verklagt und dem Versicherungsunternehmen vorgeworfen, nicht gründlich genug nach ihr gesucht zu haben. Das Gericht sah das nicht so und hat ihre Klage abgewiesen. 

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0180 5 181805 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute, Mobilfunkpreise maximal 0,42 € pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter www.dav-versicherungsrecht.de.

 

 

 

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