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Insolvenzverfahren über Life Performance GmbH

(lifePR) (München, )
Wie nun bekannt wurde, wurde über das Vermögen der Life Performance GmbH das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vor dem Amtsgericht Lörrach eröffnet (8 IN 2/15). Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 26.05.2015 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Überraschend ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Gesellschaft aber keineswegs. So hatte die BaFin bereits vor einem Jahr angeordnet, dass die Life Performance GmbH ihr Einlagengeschäft abwickeln und die Anlegergelder zurückzahlen müsse. Hiergegen hatte die Life Performance GmbH zwar Widerspruch eingelegt. Sowohl das Verwaltungsgericht Frankfurt als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof hatten die Rechtmäßigkeit der Anordnung der BaFin aber bestätigt. Nachdem der Bescheid bestandskräftig wurde, meldete die Gesellschaft in der Folgezeit Insolvenz an.

Auch, wenn das Insolvenzverfahren möglicherweise für die Anleger zum Totalverlust führen sollte, stehen die Betroffenen aber nicht chancenlos dar. Denn die Geschädigten können versuchen, den ihnen entstandenen Schaden zu begrenzen, indem sie mögliche Ansprüche gegen die Anlageberater verfolgen. "Dies gilt dann, wenn die Anlageberater ihren Aufklärungspflichten gegenüber den Anlegern nicht nachgekommen sind", so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Büros in München, Berlin und Zürich, die bereits zahlreiche Schiffsfonds-Geschädigte vertritt. "Anlageberatern kommen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten zu. Dies bedeutet, dass Berater, die den betroffenen Anlegern die Beteiligung an den jeweiligen Fonds empfohlen haben, ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken für die Anleger aufklären müssen. Kommen sie dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, machen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Beteiligung und Auszahlung ihres Investitionsbetrages geltend machen, sondern darüber hinaus die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen."

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