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Abgasskandal: OLG Stuttgart verurteilt VW zu Schadensersatz – Ansprüche nicht verjährt

VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig – Verjährungsbeginn frühestens Ende 2016

(lifePR) (München, )
Der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat keine Zweifel gelassen: VW hat sich im Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht, entschied das OLG Stuttgart mit Urteil vom 30. April 2020 (Az. 7 U 470/19). Zudem entschied der Senat, dass die Schadensersatzansprüche auch noch nicht verjährt seien.

Die Kläger hatten im Jahr 2012 einen VW Sharan als Neuwagen für rund 35.000 Euro gekauft. Unter der Haube steckt bei dem Fahrzeug der Dieselmotor des Typs EA 189, der wie sich im September 2015 herausstellte, im großen Stil von Abgasmanipulationen betroffen ist. Die Folgen sind bekannt: Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt und die Installation eines Software-Updates.

Die Kläger ließen das Update zwar aufspielen, machten im Februar 2019 aber auch Schadensersatzansprüche geltend. Das OLG Stuttgart gab den Klägern Recht. VW habe das Fahrzeug unter Geheimhaltung der unzulässigen Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht. So sei nur vorgetäuscht worden, dass die Emissionswerte eingehalten werden. Tatsächlich wurden die Grenzwerte überschritten, so dass der Entzug der Zulassung des Fahrzeuges gedroht habe, so das OLG. Die Täuschung sei auch kausal für die Kaufentscheidung der Kläger gewesen, denen schon durch Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden sei.

Weiter führte das Gericht aus, dass VW auch sittenwidrig gehandelt habe. Aus Profitstreben seien Behörden und potenzielle Kunden getäuscht worden. Die Schädigung der Kunden und der Umwelt sei dabei in Kauf genommen worden. Das Verhalten von VW sei daher als besonders verwerflich und sittenwidrig zu beurteilen. Zudem sei ein Schädigungsvorsatz und die Kenntnis der Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gegeben. VW sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Daran ändere auch das Aufspielen eines Software-Updates nichts. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs müsse VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten. Unterm Strich erhalten die Kläger knapp 25.000 Euro plus Zinsen.

So wie das OLG Stuttgart haben inzwischen die meisten Landgerichte und auch Oberlandesgerichte entschieden, dass VW im Abgasskandal zu Schadensersatz verpflichtet ist. „Bemerkenswert ist aber, dass der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart klarstellte, dass die Ansprüche auch bei Klageerhebung 2019 nicht verjährt sind. Denn die dreijährige Verjährungsfrist habe frühestens Ende 2016 begonnen. Möglicherweise sogar später, so dass immer noch Schadensersatzklagen möglich sind“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte.

Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat. Das sei nicht bereits 2015 der Fall gewesen, stellte der Senat klar. Weder die Ad-hoc-Meldung von VW vom 22.09.2015 zu den Abgasmanipulationen, noch die folgende Berichterstattung in den Medien lasse auf eine Kenntnis der Kläger schließen. Es liege auch keine grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Kläger auf einer von VW eingerichteten Plattform im Internet die Betroffenheit seines Fahrzeugs nicht überprüft habe. Zu diesem Zeitpunkt habe sich trotz der Medienberichterstattung ein aktives Bemühen um die Feststellung der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs noch nicht aufgedrängt. Die Verjährung habe daher frühestens Ende 2016 begonnen, so das OLG Stuttgart.

„Andere Gerichte sehen den Beginn der Verjährung sogar noch später. Die Verjährung beginne erst, wenn die Rechtslage eindeutig geklärt ist, also z.B. nach einem Urteil des BGH. Bisher hat der BGH im Abgasskandal allerdings noch nicht entschieden. Sein erstes Urteil wird erst am 25. Mai erwartet und wird mit großer Wahrscheinlichkeit verbraucherfreundlich ausfallen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.

Mehr Informationen: https://www.diesel-abgasskandal.de/

CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB

CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert Geschädigten ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte verfügen über langjährige Erfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz 2008 und Thomas Sittner 2017 zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten dreizehn Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.

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