Arbeitgeber leisten durch die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen einen wichtigen Beitrag zur Teilhabe am Arbeitsleben. Private und öffentliche Arbeitgeber sind gesetzlich zur Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen verpflichtet, wenn sie im Jahresdurchschnitt monatlich mindestens 20 Arbeitsplätze besetzen. Arbeitgeber, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen auf fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Für jeden nicht besetzten Pflichtplatz ist derzeit eine gestaffelte Ausgleichsabgabe fällig. Diese liegt aktuell zwischen 115 und 290 Euro monatlich, je nachdem, inwieweit die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt wird. Beträge, die sich einsparen lassen! Übrigens, schwerbehinderte Auszubildende werden ohne Antrag auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet. Und in Ausnahmefällen kann die Agentur für Arbeit auf Antrag auch Mehrfachanrechnungen auf bis zu drei Arbeitsplätze zulassen. Die Vordrucke zum Anzeigeverfahren wurden zusammen mit einer CD-ROM für die elektronische Abwicklung den Betrieben bereits im Januar 2013 zugeschickt. Die Unterlagen können zudem über das Internet unter www.rehadat.de/elan auch herunter geladen werden. Die Anzeige für das Jahr 2012, ob schriftlich oder elektronisch, muss bis zum 31.03.2013 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.
Nähere Informationen zur Anzeigenpflicht und zu den Förderleistungen gibt es bei der Agentur für Arbeit Offenburg (Kontakt über: Offenburg.161-Reha@arbeitsagentur.de ).