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Aus dem Bürgergeld ins Wohngeld

(lifePR) (Utting, )
Laut Begründung der jüngsten Wohngeldverordnung profitieren vom Wohngeld auch so genannte „Wechslerhaushalte“. Das sind Haushalte, die durch die Wohngelderhöhung zum Beispiel nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen sind, und stattdessen ins Wohngeld wechseln. Da das Wohngeld gestiegen ist, während Bürgergeld und Grundsicherung unverändert geblieben sind, ist anzunehmen, dass manche Bürgergeldempfänger aus dieser Grundsicherungsleistung sozusagen herausgewachsen sind.

Tipp: Wer Bürgergeld aus Aufstockung zu einem niedrigen Arbeitsentgelt erhält, sollte in jedem Fall prüfen, ob sich stattdessen nicht ein Antrag auf Wohngeld lohnt.

Ein Wechsel vom Bürgergeld ins Wohngeld ist aber auch möglich, wenn man sich durch den Wechsel ins Wohngeld finanziell leicht verschlechtert. Denn vielfach gibt es ein Wahlrecht zwischen Wohn- und Bürgergeld.

Grundsätzlich gilt: Auf Bürgergeld besteht – bei Bedürftigkeit – ein Rechtsanspruch. Dennoch beantragen viele Menschen ungern diese Leistung. Gut zu wissen ist deshalb: Man kann gegebenenfalls auf Bürgergeld verzichten und stattdessen Wohngeld beantragen. Das ist schon seit 2005 möglich. Der Hintergrund: Normalerweise bestimmt das Sozialgesetzbuch I, dass der Verzicht auf eine Sozialleistung unwirksam ist, wenn durch ihn andere Leistungsträger belastet werden. Doch § 8 Abs. 2 des Wohngeldgesetzes regelt, dass diese Bestimmung fürs Wohngeld nicht anzuwenden ist. Das bedeutet: Wer sich den rigiden Regeln beim Bürgergeld nicht aussetzen möchte, kann gegebenenfalls auf das Wohngeld ausweichen.

Allerdings: Wenn Sie Wohngeld erhalten möchten, wird vorausgesetzt, dass Sie über ein gewisses Mindesteinkommen verfügen. Es ist für diejenigen gedacht, die ihren Lebensunterhalt zum größten Teil selbst bestreiten können. Deshalb regelt Nr. 15.01 der Verwaltungsvorschrift zu § 15 des Wohngeldgesetzes, dass die Wohngeldbehörde, „in allen Fällen von Amts wegen zu prüfen [hat], ob die Einnahmen auch nach Abzug von Aufwendungen (zum Beispiel von zukünftig zu tätigenden Unterhaltsleistungen) ausreichen, um den Lebensunterhalt der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu bestreiten“. Einen Verzicht auf bis zu 20 Prozent gegenüber den Regelungen beim Bürgergeld muss das Amt dabei aber meist akzeptieren. „Die Angaben können glaubhaft sein, wenn …zur Verfügung stehenden Einnahmen zuzüglich eines zu leistenden Wohngeldes 80 Prozent des Bedarfs nach dem SGB XII erreichen“, heißt es in der Verwaltungsvorschrift. Zudem müssen die Ämter auch prüfen, „ob die Mittel für den Lebensunterhalt von Ersparnissen bestritten werden“. Das bedeutet: Wer sich statt des Bürgergelds für das Wohngeld entscheidet, kann das durchaus damit begründen, dass eine hierdurch entstehende Einkommenslücke aus den eigenen finanziellen Rücklagen (die dann auch nachgewiesen werden müssen) finanziert wird, die ja auch beim Bürgergeldbezug in gewissem Maße erlaubt sind.

Den kompletten biallo.de Ratgeber zu m Thema Wohngeld 2025 gibt es hier: https://link.biallo.de/eyiv8gdn/

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