Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, die Versicherern erlaubte, bei einer fondsgebundenen Riester-Rente den sogenannten Rentenfaktor – und damit die spätere monatliche Rente – einseitig nach unten anzupassen. Die Klausel sah vor, dass der Versicherer die Rente senken darf, wenn bestimmte wirtschaftliche oder demografische Entwicklungen eintreten, wie z. B. eine stark gestiegene Lebenserwartung oder sinkende Kapitalrenditen. Eine Verpflichtung, die Rente bei später verbesserten Bedingungen wieder zu erhöhen, war jedoch nicht vorgesehen. Genau diese Einseitigkeit störte die Richter, denen eine verbindliche Rückanpassung fehlte. Für Versicherte heißt das: Sollte ihr Vertrag eine solche Kürzungsklausel enthalten, könnte die ursprünglich zugesagte Rentenhöhe künftig wieder gelten und bereits erfolgte Kürzungen womöglich rückgängig gemacht werden. Je nach Vertrag können es dreistellige monatliche Beträge sein, die Versicherungskunden nun von ihren Versicherern zurückverlangen können. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass die Verträge aber grundsätzlich wirksam bleiben (Az.: IV ZR 34/25).
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