Wird ein Passagier von der Fluggesellschaft auf einem gebuchten Flug befördert, hat er – auch wenn dies nur gegen ein zusätzliches Entgelt erfolgt – keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung. Ein Fluggast buchte eine Pauschalreise in die Türkei mit Flügen von München nach Antalya und zurück, die von der beklagten Fluggesellschaft ausgeführt werden sollten. Den Hinflug trat er nicht an, da er bereits zu einem früheren Zeitpunkt in die Türkei geflogen war. Als er den Rückflug antreten wollte, machte die Airline die Beförderung von der Zahlung eines tariflichen Aufpreises abhängig. Daraufhin bezahlte der Fluggast den Betrag und wurde wie vorgesehen befördert. Die anschließend geltend gemachte Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechtverordnung hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach Auskunft der ARAG Experten nicht zugesprochen. Denn der Flug habe stattgefunden, womit die Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung nicht erfüllt sei (Az.: X ZR 25/22).
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