Der Gewinn eines Autos kann grundsätzlich als Einnahme bei der Gewährung von Hartz-IV-Leistungen berücksichtigt werden. Unterbleibt dies, darf das Jobcenter aber nicht mit Blick auf den durch Weiterverkauf erlangten Barerlös zurückgreifen und bereits bewilligte Leistungen zurückfordern. Im konkreten Fall standen die Kläger im Leistungsbezug des Jobcenters, als sie im Herbst 2008 an einem Glücksspiel teilnahmen und einen Neuwagen gewannen. Obwohl das Jobcenter hiervon Kenntnis hatte, wurden den Klägern Leistungen für den nächsten Bewilligungszeitraum ausbezahlt, ohne hierbei den Gewinn zu berücksichtigen. Einige Zeit später zeigten die Kläger an, dass sie das Fahrzeug zu einem Preis von 7.800 Euro verkauft hatten. Erst daraufhin hob das Jobcenter den bereits erteilten Bewilligungsbescheid teilweise auf und verlangte von den Klägern die Rückerstattung von Leistungen in Höhe von insgesamt 5.670 Euro. Hiergegen wandten sich die Kläger - mit Erfolg. Grundsätzlich handelt es sich bei dem gewonnenen Auto durchaus um eine vom Jobcenter zu berücksichtigende Einnahme mit Geldeswert. Das Auto hätte aber vom Jobcenter bereits ab der Übergabe des gewonnenen Autos berücksichtigt werden müssen und nicht erst beim Verkauf des Autos. Der beim Verkauf erzielte Barerlös in Höhe von 7.800 Euro stelle weder den ersten noch den erneuten Zufluss der Einnahmen aus dem ursprünglichen Gewinn des Autos dar, sondern lediglich eine sogenannte Vermögensumschichtung. Daher durften die Kläger darauf vertrauen, dass ihnen die unmittelbar nach dem Gewinn bewilligten Leistungen zustanden und mussten sie daher auch nicht erstatten, erklären ARAG Experten (SG Mainz, Az.: S 15 AS 132/11).
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