Wohnt ein Vermieter im selben Haus wie sein Mieter, können geplante Umbaumaßnahmen der eigenen Wohnung zur Eigenbedarfskündigung der vermieteten Wohnung führen. Die ARAG Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Vermieter die von ihm bewohnte Wohnung umbauen und mit dem noch unbewohnten Dachgeschoss zusammenlegen wollte, um die Räume anschließend gewinnbringend zu verkaufen. Er selbst wollte in dieser Zeit in die vermietete Wohnung umziehen und kündigte dem Mieter deshalb wegen Eigenbedarfs. Obwohl allein der Verkaufswunsch einer Immobilie in der Regel kein ausreichender Grund für Eigenbedarf ist, entschied der Bundesgerichtshof, dass er in diesem Fall dennoch geltend gemacht werden durfte. Die ARAG Experten weisen allerdings einschränkend darauf hin, dass die Art der Kündigung nach wie vor ausgeschlossen ist, wenn es sich beim Vermieter nicht um eine natürliche Person handelt, wie z. B. GmbHs, AGs oder Vereine. Zudem muss der Umbau konkret sein. Vage Pläne reichen auch bei einer natürlichen Person als Vermieter nicht aus. Und besitzt der Vermieter mehrere Objekte, muss er gut begründen, weshalb die Wahl für den Eigenbedarf gerade auf eine bestimmte Wohnung gefallen ist (Az.: VIII ZR 289/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BGH .
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