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Aufsichtspflicht nicht verletzt

(lifePR) (Düsseldorf, )
Können die Eltern einen Sechsjährigen, der mit seinem Fahrrad im Bereich ihres Ladens unterwegs ist, durch das Schaufenster beobachten, so kann ihnen keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. In dem betreffenden Fall war eine Frau mit ihrem Fahrrad auf einem Radweg unterwegs, als ihr ein Kind, mit seinem Dreirad aus der Einfahrt des elterlichen Anwesens kommend, in die Quere kam. Bei dem anschließenden Sturz verletzte sich die Radlerin erheblich. Die Krankenkasse der Frau wollte die Eltern jedoch wegen einer Verletzung ihrer Aufsichtspflicht in Regress nehmen - die Klage wurde jedoch letztendlich abgewiesen. Wenn nicht besondere Unarten eines Kindes bekannt oder besondere Gefahren zu gegenwärtigen sind, muss nach Ansicht des Gerichts selbst bei einem vier Jahre alten Kind keine jederzeitige Eingriffsmöglichkeit der Eltern gewährleistet sein, wenn es sich auf dem Bürgersteig längs der Straße etwa 100 Meter von zu Hause entfernt, erläutern ARAG Experten (LG Münster, Az.: 02 O 160/12).

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