In einer Eigentümergemeinschaft kann das Lüften des Hausflurs den Eigentümern nicht durch Mehrheitsbeschluss untersagt werden. In einem konkreten Fall stritten sich die Wohnungseigentümer darüber, ob einer von ihnen das Fenster im gemeinschaftlich genutzten Hausflur zum Lüften nutzen darf. Nach längerem Hin und Her wurde in einer Eigentümerversammlung mehrheitlich entschieden, dass das Fenster nur vom Hausmeister und von dessen Stellvertretern genutzt werden darf. Gegen diesen Beschluss wandte sich einer der Eigentümer, weil ihm dadurch die Mitbenutzung gemeinschaftlichen Eigentums verboten wäre. Die Klage hatte Erfolg: Durch die alleinige Befugnis des Hausmeisters und dessen Stellvertreters zum Öffnen des Fensters sei nicht der Gebrauch des Gemeinschaftseigentums konkretisiert worden, befanden die Richter. Vielmehr seien die Wohnungseigentümer vom Gebrauch des Fensters ausgeschlossen worden. Das könne aber nicht einfach durch einen Mehrheitsbeschluss entschieden werden. Laut ARAG Experten könnten zwar besondere Umstände einen Ausschluss der Fensternutzung durch die Wohnungseigentümer rechtfertigen. Diese lagen im verhandelten Fall aber nicht vor (LG Koblenz, Az.: 2 S 15/16).
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