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Winterreifen einlagern - aber sicher!

ARAG Experten über die Versicherung von eingelagerten Winterreifen

(lifePR) (Düsseldorf, )
Hand aufs Herz: Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, was mit Ihren eingelagerten Autoreifen im Falle eines Feuers oder bei Diebstahl passiert? Dabei kann so ein Satz Reifen ja doch Hunderte Euro kosten. Und mal ehrlich: Wenn der Winter mal wieder völlig überraschend vor der Tür steht, ist man doch eher froh, überhaupt noch einen Termin für den Reifenwechsel zu bekommen. Wer, bitte schön, stellt sich dann noch die Frage: 'Was wäre, wenn?'. Das haben die ARAG Experten jedoch gemacht und geben im Folgenden einige nützliche Tipps.

Reifen zu Hause lagern
Warum nicht, wenn man genügend Platz in der Garage oder im Keller hat. Allerdings raten die ARAG Experten, vorher einen Blick in die Versicherungsunterlagen der Hausratversicherung zu werfen. Oft ist nämlich das lagernde Zubehör von Fahrzeugen bei Verlust durch Diebstahl, Brand oder Beschädigung nicht eingeschlossen. Und falls doch, kann es von den Lagerungsbedingungen abhängen, ob die Versicherung zahlt. Eine sichere Lagerung ist auch für die meisten Teilkaskoversicherungen entscheidend. Zudem ist hier oft der Ersatz von Fahrzeugteilen ausgeschlossen, die nicht mit dem Fahrzeug verbunden sind.

Reifen fremd einlagern
Wer es bequem mag, lagert seine frisch gewechselten Reifen direkt in der Autowerkstatt oder beim Reifenhändler ein. Aber auch hier sollte man sich für den Fall von Diebstahl, Brand, Verlust, Beschädigung oder Verwechslung absichern. Nach Auskunft der ARAG Experten ist zwar grundsätzlich der Reifenhändler oder die Werkstatt für die eingelagerten Gegenstände in der Obhutspflicht, doch Kunden haben lediglich einen Anspruch auf Erstattung des Zeitwertes. Dabei müssen Kunden im Schadensfall zunächst die eigene Fahrzeugversicherung informieren und in Anspruch nehmen. Die Versicherung des Betriebes zahlt dann lediglich den nicht übernommenen Restbetrag wie beispielsweise eine eventuelle Selbstbeteiligung des Kunden. Problematisch wird es, wenn der einlagernde Betrieb nicht ausreichend abgesichert ist. Denn oft sind sowohl das Diebstahl- als auch das Vernichtungsrisiko durch Feuer nicht durch die Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt. Hier leistet meist nur die so genannte Betriebsinhaltsversicherung. Daher raten die ARAG Experten, den Betrieb vor der Einlagerung ruhig nach dieser Versicherung zu fragen. Denn sonst haben Sie am Ende das Nachsehen und müssen sich mit dem zufriedengeben, was die eigene Teilkasko zahlt.

Detaillierte Dokumentation wichtig
Damit es im Schadensfall für alle Seiten nachvollziehbar bleibt, raten die ARAG Experten zu einer genauen Dokumentation der eingelagerten Reifen. Dazu gehören z.B. Fabrikat, Modellbezeichnung, Reifengröße, Alter des Reifens und Profiltiefe. Außerdem sollten Vorschäden oder Besonderheiten an Reifen und Felgen notiert werden. Diese Angaben sind im Schadensfall nicht nur für die Versicherungen wichtig, sondern helfen auch, wenn es Probleme bei der Rückgabe der Reifen gibt.

Ab wann braucht man überhaupt Winterreifen?
Seit 2010 gilt laut Paragraf 2 Absatz 3a der Straßenverkehrs-Ordnung die sogenannte situative Winterreifenpflicht in Deutschland. Das bedeutet: Bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte darf das Fahrzeug nur gefahren werden, wenn es mit geeigneten Reifen ausgerüstet ist. In welchem Zeitraum die Winterreifenpflicht gilt, ist hingegen nicht festgelegt worden. Die Hersteller empfehlen den Wechsel auf Winterreifen, wenn die Außentemperaturen auf unter sieben Grad Celsius sinken. Viele Autofahrer orientieren sich an der sogenannten O-bis-O-Regel, nach der man am besten von Oktober bis Ostern mit Winterreifen fährt.

Mehr zum Thema unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/

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