Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 878595

ARAG SE ARAG Platz 1 40472 Düsseldorf, Deutschland http://www.arag.de
Ansprechpartner:in Frau Jennifer Kallweit +49 211 9633115
Logo der Firma ARAG SE

Wenn nicht der Weihnachtsmann die Pakete bringt

ARAG Experten mit nützlichen Informationen rund um die weihnachtliche Paketpost

(lifePR) (Düsseldorf, )
Mehr als 13 Millionen Sendungen wurden im Jahr 2020 in Deutschland täglich an etwa acht Millionen Kunden ausgeliefert. Und auch dieses Jahr werden es vermutlich ähnlich viele Sendungen sein. Gleichzeitig befürchten 74 Prozent der deutschen Online-Händler, dass Pakete aufgrund von Überlastung erst verspätet ankommen. Insbesondere vor Weihnachten herrscht bei Paketdiensten Hochbetrieb. Bei dieser Paketflut ist es nicht verwunderlich, wenn das ein oder andere Stück auf der Strecke bleibt, nicht beim korrekten Empfänger landet oder etwas ramponiert sein Ziel erreicht. Die ARAG Experten erklären, wie man sicherstellt, dass die Post auch ankommt.

Darf der Paketzusteller die Sendung beim Nachbarn abgeben?
Ist niemand zu Hause, geben viele Paketzusteller Sendungen in der Nachbarschaft ab – manchmal auch eine Straße weiter – und werfen eine Karte in den Briefkasten. Das ist erlaubt, denn die meisten Paketdienste behalten sich das in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Wie weit entfernt der „Nachbar“ wohnen darf, ist gesetzlich nicht definiert. Oder lassen Sie das Paket an eine von über 8.000 Packstationen senden, wo Sie es jederzeit abholen können. Je nach Liefer-Unternehmen wird die Sendung am nächsten Tag aber auch erneut zugestellt. Die Anzahl der Zustellversuche variiert nach Angaben der ARAG Experten zwischen zwei und vier Versuchen.

Dürfen Pakete in der Garage oder vor der Haustür abgelegt werden?
Dafür gibt es nach Auskunft der ARAG Experten so genannte Garagenverträge oder Abstellgenehmigungen. Der Zusteller vereinbart mit dem Empfänger einen Ort, an dem er das Paket ausdrücklich ablegen darf – etwa eine Garage. Das Risiko, dass eine Sendung dort verschwindet, liegt dann allerdings beim Empfänger. Die Sendung ohne eine solche Genehmigung einfach vor der Tür abzulegen, findet sich nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Zusteller und ist somit nicht erlaubt! Macht es sich der Paketbote trotzdem so bequem und kommt eine Bestellung abhanden, ist der Händler Ihr Ansprechpartner. Er muss den Kaufpreis erstatten, auch wenn eine dritte Person das Paket entwendet hat.

Sind Zeitfenster für die Lieferung erlaubt?
Paketdienste sind nach Auskunft der ARAG Experten nicht verpflichtet, ein Zeitfenster für die Zustellung der Sendung anzugeben. Vielmehr ist das als Service der Lieferunternehmen anzusehen. Um besser abschätzen zu können, wann das Paket eintrifft, raten die ARAG Experten, die Sendung online zu verfolgen. Die meisten Unternehmen bieten über ihre Internetseite oder per App eine Trackingfunktion, wo man jederzeit sehen kann, wo sich das Paket befindet. Hier können Kunden auch ein anderes Zeitfenster für die Zustellung wählen oder einen alternativen Ablage- oder Abgabeort für die Sendung hinterlegen, wenn klar ist, dass zum geplanten Zustellzeitpunkt niemand zu Hause sein wird.

Dürfen Kinder Pakete annehmen?
Grundsätzlich können auch Kinder Pakete in Empfang nehmen. Sind sie unter sieben Jahre alt und somit geschäftsunfähig, geht man davon aus, dass sie nicht zum Empfang berechtigt sind. Kommt das Paket weg, haftet unter Umständen der Paketbote. Bei älteren, beschränkt geschäftsfähigen Kindern kommt es auf die Reife und den Entwicklungsstand des Kindes an.

Darf man sich Pakete zum Arbeitsplatz schicken lassen?
Wenn der Chef es erlaubt, ist es in Ordnung, Päckchen in den Betrieb liefern zu lassen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber laut ARAG Experten nicht. Wurde ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich Arbeitnehmer daran halten, wenn sie keine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar die Kündigung riskieren wollen.

Wo liefert man Irrläufer ab?
Wenn der Paketbote der älteren Dame an ihrer Haustür einen riesengroßen Karton bunter Bauklötze in die Hand drückt, den sie offensichtlich nicht bestellt hat, fragt man sich zu Recht: Was soll sie damit anfangen? Sie kann mit diesen sogenannten "unbestellten Sachen" grundsätzlich machen, was sie will. Der Versender hat keinerlei Ansprüche gegen sie. Es sei denn, es handelt sich erkennbar um eine irrtümliche Lieferung, weil zum Beispiel die Nachbarin den gleichen Nachnamen und ein kleines Kind hat. Dann muss die Ware aufbewahrt und auf Aufforderung des Unternehmens herausgegeben werden. Schickt die nette Dame das Paket zurück, hat sie nach Angaben der ARAG Experten Anspruch auf so genannten Aufwendungsersatz, also die Erstattung der Rücksendekosten.

Fristen für die Weihnachtspost
Innerhalb Deutschlands müssen Pakete und Päckchen laut Information der ARAG Experten spätestens am 20. Dezember bei der Post sein, um pünktlich unter dem Weihnachtsbaum zu liegen. Express-Sendungen können noch bis zum 21. Dezember abgegeben werden. Bei Briefen und Postkarten ist der spätmöglichste Einwurf der 22. Dezember vor der Briefkastenleerung. Für Europa gelten je nach Land unterschiedliche Einlieferungsschlusszeiten . Briefe und Postkarten müssen spätestens am 14. Dezember im Kasten sein, Pakete sollten einige Tage vorher aufgegeben werden.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.