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Von miesen Noten und noch mieseren Versetzungsaussichten...

ARAG Experten über schlechte Halbjahreszeugnisse und Nachhilfemöglichkeiten

(lifePR) (Düsseldorf, )
Angesichts der anstehenden Halbjahreszeugnisse könnte die Wochenendstimmung in manchen Familien etwas angespannter ausfallen. Beim letzten Zeugnis konnte noch der Corona-bedingte Ausfall von Präsenzunterricht als Ausrede herhalten. Aber kann man das Virus noch einmal bemühen, wo doch das erste Halbjahr des aktuellen Schuljahres weitestgehend in den Schulen stattfinden konnte? Vielleicht doch eher realistisch sein und nach Lösungen suchen, wie die Versetzung doch noch klappen kann. Beispielweise mit Nachhilfe. Ob digital oder analog – die ARAG Experten geben Tipps, wie man die richtige Nachhilfe findet, wie man sich von einem geschlossenen Vertrag wieder lösen kann und welche Leistung die Nachhilfe zu erbringen hat.

Wie finde ich eine gute Nachhilfeschule?
Wichtig ist, dass zwischen Schülern und Lehrern ein gutes Verhältnis besteht. In aller Regel können mit Nachhilfeschulen Probestunden vereinbart werden – derzeit mancherorts allerdings nur digital. Und die sollten Schüler unbedingt wahrnehmen, bevor ein langfristiger Vertrag geschlossen wird. Nur so können beide Seiten herausfinden, ob ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. Grundsätzlich raten die ARAG Experten, Verträge mit möglichst kurzer Laufzeit abzuschließen. Gerade in Corona-Zeiten wichtig: Eltern sollten sicherstellen, dass der Unterricht auch tatsächlich in der vereinbarten Gruppengröße stattfindet.

Unser Tipp: Schauen Sie sich an, wie der Anbieter aktuell mit dem Thema Corona umgeht. Gibt es ein Hygiene-Konzept für Präsenz-Nachhilfe? Welche Voraussetzungen muss man für Online-Nachhilfe mitbringen? Wird vielleicht etwas Spezielles gegen Corona-Lücken angeboten?

Was muss ich zum Vertrag wissen?
Nachhilfeverträge (Unterrichtsverträge) sind Dienstverträge. Das bedeutet: Es wird kein konkreter Lernerfolg, sondern eine bloße Lehrtätigkeit geschuldet. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vertrag mit einer Nachhilfeschule oder mit einem einzelnen Nachhilfelehrer zustande kommt. Hintergrund ist, dass beide weder garantieren können noch rechtlich dafür einstehen wollen, dass der Schüler ein bestimmtes Verb zu konjugieren lernt, eine Mathematikarbeit besteht oder die Versetzung schafft. Im Vertrag verpflichten sie sich daher grundsätzlich lediglich dazu, einen bestimmten Schulstoff zu behandeln, zu wiederholen und zu vertiefen. Auf mehr haben die Eltern keinen Anspruch. Es ist auch möglich, individuell einen Vertrag abzuschließen und einen bestimmten Lernerfolg zu vereinbaren. Ob sich Nachhilfekräfte darauf einlassen, bleibt allerdings fragwürdig.

Wie kündige ich die Nachhilfe?
Egal, ob Nachhilfeschule oder privater Nachhilfelehrer: Wurde ein Vertrag mit einer bestimmten Laufzeit geschlossen, ist das ordentliche Kündigungsrecht ausgeschlossen. Ansonsten gelten die Kündigungsfristen des Bürgerlichen Gesetzbuches, die sich daran orientieren, wie die Vergütung erfolgt. Erhält ein Nachhilfelehrer die Vergütung jeweils für den Tag des Unterrichts, so ist der Vertrag an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages kündbar. Ist die Vergütung nach Monaten bemessen, kann bis zum 15. eines Monats zum Ende desselben Monats gekündigt werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn keine Mindestlaufzeit vereinbart wurde. Daher raten die ARAG Experten, unbedingt einen Blick in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zu werfen.

Aber es gibt Situationen, die eine fristlose Kündigung erforderlich machen. Wenn z. B. die vereinbarte maximale Gruppengröße nicht eingehalten wird oder die Lehrer nicht über die Qualifikation verfügen, mit der geworben wurde. Eine Kündigung, weil der Schüler sich nicht verbessert hat, ist in der Regel ausgeschlossen.

Was muss ich bei privater Nachhilfe beachten?
Der pensionierte Deutschlehrer, der nette Abiturient aus der Nachbarschaft oder ein Student, der einen Nebenjob sucht: Neben offiziellen Angeboten können Eltern auch auf private Angebote zurückgreifen. Möglicherweise sind Privatlehrer zeitlich flexibler als ein Nachhilfe-Institut und kommen meist ins Haus. Dabei sollten Eltern natürlich auf die Einhaltung der derzeit geltenden Hygienevorschriften achten. Hilfreich bei der privaten Nachhilfe können Referenzen zu sein. Einfach mal nachfragen, wer gute Erfahrungen mit dem potentiellen Nachhilfelehrer gemacht hat.

Kann ich Nachhilfe von der Steuer absetzen?
Nachhilfestunden sind Aufwendungen, die allein der privaten Lebensführung dienen. Daher können sie in der Regel steuerlich nicht geltend gemacht werden. Die ARAG Experten weisen allerdings auf zwei kleine Ausnahmen hin: Hat ein Arzt Legasthenie oder Dyskalkulie attestiert, können Kosten für den zusätzlichen Unterricht als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden, wenn die eigene zumutbare Belastungsgrenze in diesem Jahr überschritten wurde. Diese liegt zwischen einem und sieben Prozent der Gesamteinkünfte.

Zieht eine Familie aus beruflichen Gründen um, können Nachhilfekosten als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn der Nachwuchs in der neuen Schule Schwierigkeiten hat. Das ist auch bei einem Wechsel in ein anderes Bundesland möglich. Seit 1. Juni 2020 können maximal 1.146 Euro umzugsbedingte Unterrichtskosten geltend gemacht werden.

Muss auch in den Ferien gezahlt werden?
Eine Klausel in den AGB, wonach in den Ferien, wenn auch die Nachhilfeschule geschlossen hat, die Vergütung weiter zu erfolgen hat, ist unwirksam. Auch eine verminderte Vergütung darf in diesem Fall nicht verlangt werden (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 3 O 540/99).

Wer zahlt die Kosten im Falle einer Trennung der Eltern?
Ob Musikunterricht, neue Fußballschuhe oder Nachhilfe – außerplanmäßige Ausgaben gibt es bei Kindern jede Menge. Doch wer zahlt im Falle einer Trennung der Eltern für diesen Mehrbedarf? Nach Angaben der ARAG Experten werden die Kosten auf beide Elternteile aufgeteilt. Und zwar im Verhältnis zum Verdienst beider Eltern. Bei der Berechnung des jeweiligen Anteils wird zunächst die Hälfte des Kindergeldes vom monatlichen Verdienst beider Elternteile abgezogen. Dabei wird nur das Einkommen berücksichtigt, das über dem Selbstbehalt liegt. Für die Grundbedürfnisse des Kindes, wie etwa Unterkunft, Lebensmittel oder auch langfristig planbare Ausgaben wie beispielsweise Klassenfahrten, ist der Elternteil zuständig, bei dem das Kind nach der Trennung lebt. An diesen Kosten beteiligt sich der andere Elternteil durch den Kindesunterhalt. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt vom Alter des Kindes und der Höhe des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen ab.

Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/  

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