Einige Streamingdienste wie Netflix haben in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klauseln, die es ihnen ermöglichen, die Preise für Abonnements einseitig zu erhöhen. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass solche Preisanpassungsklauseln unwirksam sind, da sie gegen das Transparenzgebot verstoßen (Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Zudem sind die Preisänderungen hinfällig, da sie ohne neue Verträge zustande gekommen sind. Netflix hatte lediglich einen Button „Preiserhöhung zustimmen“ eingeblendet. Kunden hatten also nicht die nötige Wahlfreiheit und konnten keine Willenserklärung abgeben. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass betroffene Nutzer zu viel gezahlte Beträge zurückfordern können, allerdings aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist erst ab 2019 (Landgericht Köln, Az.: 6 S 114/23).
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