Auch im Außenbereich eines Lebensmittelmarktes müssen Kunden allenfalls mit Unebenheiten in Höhe von 2,5 Zentimetern rechnen. Kommt es bei einer höheren Kante zu einem Unfall, haftet der Marktbetreiber. Im konkreten Fall war ein 62-jähriger Mann im Außenbereich eines Lebensmittelmarkts gestürzt und zog sich einen komplizierten Bruch seines linken Oberarms zu. Hierfür verlangte er Schadensersatz. Das zuständige Oberlandesgericht (OLG) Hamm sah den Supermarktbetreiber zur Hälfte mit in der Pflicht. Er müsse auch die Flächen im Außenbereich in Schuss halten. Bei Gehwegen entspreche es der überwiegenden Rechtsprechung, dass Fußgänger Unebenheiten bis 2,0 oder 2,5 Zentimeter hinnehmen müssen. Mit tieferen Kanten oder Löchern müssten sie dagegen nicht rechnen. Fußgänger müssen demnach auch aufpassen und sich auf kleinere Unebenheiten als typische Gefahrenquellen einstellen, so ARAG Experten (Az.: 9 U 158/15).
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