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Rente mit 63 - Wer gehört dazu?

ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer über Voraussetzungen für die Frührente

(lifePR) (Düsseldorf, )
Seit im Juli 2014 die Rente mit 63 beschlossen wurde, können einige Arbeitnehmer früher als erwartet ihren Ruhestand genießen. Doch dafür gibt es Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen. Welche das sind, wer mit 63 in Frührente gehen kann und was es mit Beitragsjahren, Abschlägen und Steuern auf sich hat, erläutert ARAG Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer im Folgenden.

Ist die Rente mit 67 jetzt passé?

RA Tobias Klingelhöfer: Nein, das ist sie nicht. Die  Rente mit 67  besteht weiterhin. Das Renteneintrittsalter von 67 Jahren ist die Regelaltersgrenze. Sie trifft auf diejenigen zu, die ab dem 1. Januar 1964 das Licht der Welt erblickten und nicht zu den besonders langjährig Versicherten gehören. Wer dann noch keine 45 Beitragsjahre zusammen hat, kann sich erst mit 67 Jahren abschlagsfrei in den Ruhestand verabschieden.

Ist die Rente mit 63 abschlagsfrei?

RA Tobias Klingelhöfer: Leider nicht für alle. Die Rente mit 63 ohne Abschläge gilt ausschließlich für besonders langjährig Versicherte. Also all diejenigen, die 45 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben. Mit genau 63 Jahren konnte nach Inkrafttreten des Rentenpaketes allerdings nur in Rente gehen, wer 1952 oder früher geboren wurde.

Was zählt als Beitragsjahr für die Rente mit 63?

RA Tobias Klingelhöfer: Wer die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen möchte, muss 45 Beitragsjahre vorweisen. Beitragsjahre sind die Zeiten, in denen der Versicherte Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat. Das bedeutet nicht, dass zwingend 45 Jahre in einem Angestellten-Verhältnis notwendig sind, um die Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen. Denn für die notwendigen Beitragsjahre rechnet der Gesetzgeber auch andere Zeiten an. Die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Lebensjahr zum Beispiel. Ebenso das freiwillige soziale Jahr, Zeiten mit einem Minijob, in dem Beiträge gezahlt wurden, und Zeiten, in denen der Versicherte Angehörige nicht erwerbsmäßig pflegte. Lebensabschnitte, in denen Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- oder Insolvenzgeld floss, zählen ebenfalls dazu. Berücksichtigung finden übrigens auch Zeiten mit Arbeitslosengeld I. Und auch wer sich freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert hat, kann von der Rente mit 63 profitieren, wenn er mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.

Kann man trotz Arbeitslosengeld I in die Frührente gehen?

RA Tobias Klingelhöfer: Ja, das geht. Erhielt der zukünftige Rentner eine Zeit lang Arbeitslosengeld I, fließt diese Zeit in die nötigen 45 Beitragsjahre mit ein. Der Gesetzgeber rechnet diese Zeiträume zeitlich unbegrenzt an. Es ist gleich, ob der Versicherte in seinem Leben insgesamt zwei, fünf oder sieben Jahre Arbeitslosengeld I bezog. Allerdings möchte ich auf eine Ausnahme hinweisen: Liegt der Bezug in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, zählt diese Zeit nicht zu den notwendigen Pflichtjahren. Es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist Folge einer Insolvenz oder der vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Ganz wichtig ist auch, dass für die Rente mit 63 ausschließlich Zeiten von Arbeitslosengeld I zu den Pflichtzeiten dazuzählen. Zeiten von Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II finden keine Berücksichtigung.

Was ist, wenn ich ohne 45 Beitragsjahre mit 63 in Rente gehen möchte?

RA Tobias Klingelhöfer: Wer keine 45 Beitragsjahre gesammelt hat, kann natürlich ebenfalls mit 63 in Rente gehen. Dann muss der Versicherte aber 35 Versicherungsjahre vorweisen und mit Rentenkürzungen rechnen. Diese belaufen sich auf 0,3 Prozent für jeden Monat, den er früher in den Ruhestand geht. Wenn also jemand, für den die Regelaltersgrenze von 67 Jahren gilt, mit 63 abdanken möchte, erwarten ihn Abschläge von 14,4 Prozent. Bei regulären monatlichen Altersbezügen von 1.000 Euro wären das 144 Euro weniger pro Monat und 1728 Euro weniger pro Jahr.

Wie wird meine Rente besteuert?

RA Tobias Klingelhöfer: Mit dem Alterseinkünftegesetz steigt die Besteuerung der Renteneinkünfte seit 2005 kontinuierlich. Das Finanzamt setzt dabei einen bestimmten Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen an. Und dieser zu besteuernde Teil erhöht sich von Jahr zu Jahr schrittweise. Beansprucht ein besonders langjährig Beschäftigter die Rente mit 63 im Jahr 2017, versteuert das Finanzamt 74 Prozent seiner Altersbezüge. Geht er erst 2020 in den Ruhestand, sind es 80 Prozent, die es zu versteuern gilt. Im Jahr 2040 liegt der zu versteuernde Anteil bei 100 Prozent.

Ist ein Nebenverdienst als Frührentner erlaubt?

RA Tobias Klingelhöfer: Ja. Damit aber keine Kürzungen bei der Rente ab 63 anfallen, darf der Rentner derzeit bis zu 450 Euro im Monat hinzuverdienen. Dieser Betrag kann zweimal im Jahr doppelt so hoch ausfallen. In allen anderen Fällen kürzt die Rentenversicherung die Rente je nach Höhe des Einkommens aus dem Nebenjob auf zwei Drittel, die Hälfte, ein Drittel oder sogar auf Null. Ab 1. Juli 2017 gelten etwas flexiblere Regeln: Rentner dürfen dann bis zu 6.300 Euro im Jahr ohne Anrechnung hinzuverdienen. Einkommen, das darüber liegt, wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Sobald die Regelaltersgrenze erreicht ist, fließt der Hinzuverdienst dann ohne Abzüge in die eigene Tasche.

Wo kann ich mich individuell beraten lassen?

RA Tobias Klingelhöfer: Da bei jedem von uns die Lebenssituation anders aussieht, rate ich dringend zu einer individuellen Beratung zum Thema Ruhestand. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dazu eine Hotline an (0800 1000 4800), die sich all dieser Fragen annimmt und den Einzelfall durchleuchtet. Diese Unterstützung ist kostenfrei.

Mehr zum Thema Rente unter: https://www.arag.de/auf-ins-leben/ruhestand/

Weitere wertvolle Tipps finden Sie unter: https://www.arag.com/german/newsroom/  

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