Im Verhältnis zum Reiseveranstalter fällt die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden. Die Klägerin buchte im verhandelten Fall bei der beklagten Reiseveranstalterin für ihren Ehemann, ihre Tochter und sich selbst eine Pauschalreise in die USA. Vor Reiseantritt beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes, die sie im Rechtsstreit als Streithelferin unterstützt, neue Reisepässe, die ausgestellt und übergeben wurden. Die Bundesdruckerei hatte jedoch diese beiden sowie 13 weitere an die Streithelferin versandten Ausweisdokumente wegen Nichtvorliegens einer Eingangsbestätigung als abhandengekommen gemeldet. Dies führte wiederum dazu, dass der Klägerin und ihrer Tochter am Abreisetag der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert wurde. Die Beklagte zahlte einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klägerin beansprucht die Rückzahlung auch des restlichen Reisepreises. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos, denn es liege keine zum kündigen berechtigende höhere Gewalt vor. Um eine solche handele sich, wenn die Ursache der Störung keiner Vertragspartei zugeordnet werden könne und die daher beiden Vertragsparteien die Möglichkeit eröffne, sich von ihren vertraglichen Verpflichtungen zu lösen. Im Verhältnis zum Reiseveranstalter falle aber die Mitführung für die Reise geeigneter Ausweispapiere in die Risikosphäre des Reisenden, ohne dass es darauf ankäme, aus welchen Gründen die Pässe der Reisenden nicht als ausreichend angesehen wurden. Maßgeblich sei allein, so der BGH, dass keine allgemeine Beschränkung der Reisemöglichkeiten – wie etwa ein kurzfristig eingeführtes Visumserfordernis – vorlag, die jeden anderen Reisenden ebenso getroffen hätte, so die ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 142/15).
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