Wird eine Miet- in eine Eigentumswohnung umgewandelt und soll danach erstmalig an einen Dritten verkauft werden, haben die Mieter der Wohnung ein Vorkaufsrecht, wenn dies während der Dauer des Mietverhältnisses geschieht. Das heißt, der Mieter kann die Wohnung zu dem Preis kaufen, zu dem der Vermieter und Eigentümer sie an einen Dritten verkaufen wollte. Der Mieter übernimmt also den Kaufvertrag zu den ausgehandelten Konditionen. Laut ARAG Experten gilt ein Vorkaufsrecht jedoch dann nicht, wenn die Wohnung an ein Familienmitglied (wie Geschwister, Kinder, Nichten und Neffen) oder ein Mitglied des Haushalts des Vermieters – beispielsweise im Haushalt lebende Pflegekräfte – verkauft werden soll. Darüber hinaus gilt: Zieht ein Mieter in eine bereits bestehende Eigentumswohnung ein, hat er kein Vorkaufsrecht im Fall einer Veräußerung – er weiß ja von vornherein, dass es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Anders liegt der Fall nur, wenn ein Vorkaufsrecht vertraglich mit dem Vermieter vereinbart wurde. Vereitelt ein Vermieter das Vorkaufsrecht seines Mieters, muss er Schadensersatz leisten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden. Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus dem Vergleich des Verkehrswertes der Wohnung und des möglichen Kaufpreises. Neben dem Kaufpreis müssen allerdings auch die mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten (Grundbuchgebühren, Notarkosten, Grunderwerbssteuer u.v.m.) berücksichtigt werden. Hätte der Mieter beim Erwerb der Wohnung dann Aufwendungen zu leisten, deren Höhe den Verkehrswert erreichen, liegt laut ARAG Experten kein ersatzfähiger Schaden vor (BGH, Az.: VIII ZR 281/15)
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