Eine generelle Maskenpflicht am Arbeitsplatz ohne Publikumsverkehr gibt es nach Auskunft der ARAG Experten nicht. Jedoch gab es in der Vergangenheit beispielsweise in Jena eine Maskenpflicht auch in Büros und anderen Einrichtungen ohne Publikumsverkehr. Grundsätzlich können einzelne Städte und Gemeinden entsprechende Regelungen treffen. Ferner weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Arbeitgeber seinen Beschäftigten gegenüber eine Schutz- und Fürsorgepflicht hat. In Corona-Zeiten muss er also dafür sorgen, dass eine Infektionsgefahr am Arbeitsplatz möglichst gering ist. Der Schutz der Mitarbeiter ist in der Arbeitsschutzregel der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) festgelegt und wurde erst im August an die Corona-Pandemie angepasst. Danach muss am Arbeitsplatz ein Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Wo dies nicht möglich ist, muss es entsprechende Abtrennungen der einzelnen Arbeitsplätze geben. Wenn auch dies nicht umsetzbar ist, ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für alle Beschäftigten verpflichtend. In dem Fall muss der Chef seinen Beschäftigten eine Maske bereitstellen oder die Kosten dafür übernehmen. Darüber hinaus kann es aber auch örtliche Bestimmungen geben, die strenger als die Arbeitsschutzregeln sind und entsprechend eingehalten werden müssen. Mitarbeiter, die sich nicht an die Maskenpflicht halten, müssen mit einer Abmahnung und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung rechnen.
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