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Insolvenz von Thomas Cook: Das gilt jetzt für Kunden!

ARAG Experten zur Pleite des weltweit zweitgrößten Tourismus-Ries

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das 1841 gegründete Reiseunternehmen Thomas Cook ist pleite. Branchenintern spricht man von dem ersten Opfer des Brexit-Chaos. Die unsicheren Wirtschaftsprognosen und das aufgeweichte britische Pfund haben der Reiselust der Briten einen gehörigen Dämpfer verpasst. Doch nicht nur Urlauber aus dem Vereinten Königreich müssen sich Sorgen machen. Auch die Kunden der deutschen Thomas-Cook-Ableger wie z. B. Neckermann Reisen, Bucher Last Minute, Öger Tours, Air Marin und Thomas Cook Signature sind betroffen. Was die Pleite für deutsche Urlauber bedeutet, erklären ARAG Experten.  

Im Urlaub von der Pleite überrascht


Viele tausend Urlauber aus Deutschland sind mit Thomas Cook oder einem der Tochterunternehmen unterwegs. Die Nachricht von der Pleite trifft sie unvermittelt im Urlaub. Condor, die Fluggesellschaft des insolventen Unternehmens, will den Flugbetrieb zwar bis auf weiteres aufrechterhalten, aber eine Garantie haben betroffene Passagiere nicht. Immerhin sind deutsche Pauschaltouristen vor den Folgen einer Insolvenz rechtlich abgesichert, wenn auch die deutschen Tochterfirmen einen Insolvenzantrag stellen. Nach Auskunft der ARAG Experten müssen Reiseveranstalter bei Abschluss einer Pauschalreise einen so genannten Reisesicherungsschein aushändigen. Darauf ist die Insolvenzversicherung des jeweiligen Veranstalters vermerkt. Und die stellt sicher, dass Urlauber nach Hause gebracht werden. Wie im Falle der erst im Februar pleite gegangenen Airline Germania, kann das durch die Unterstützung anderer Fluggesellschaften geschehen oder auch auf anderen Wegen, z. B. per Schiff oder Bahn. Fallen dabei Mehrkosten an, werden sie in der Regel von der Insolvenzversicherung erstattet.

Allerdings müssen Urlauber nun damit rechnen, dass die Reise vorzeitig beendet ist und sie im schlimmsten Fall vom Hotelier auf die Straße gesetzt werden. Doch bevor man sich auf eigene Faust nach einer Ersatzunterkunft umschaut und auf diesen Kosten unter Umständen sitzen bleibt, raten die ARAG Experten, sich an die Reiseleitung vor Ort zu wenden.

Reise gebucht: Was tun?

Der Hinweis auf der deutschen Thomas-Cook-Homepage ist eindeutig: „Die Durchführung von Reisen mit Abreisedatum 23. und 24. September kann nicht gewährleistet werden. Jeglicher Verkauf von Reisen ist gestoppt.“ Nach eigenen Angaben haben die in Deutschland vertretenen Tochterunternehmen von Thomas Cook den Verkauf von Reisen und Flügen bis auf weiteres komplett eingestellt. Urlauber, die also bereits auf gepackten Koffern sitzen und im Begriff sind, zum Flughafen zu fahren, können wieder auspacken. Das Geld für die nicht angetretene Reise erstattet ihnen der Veranstalter, über den die Pauschalreise gebucht wurde, oder die Insolvenzversicherung. Auf Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude sollten die enttäuschten Urlauber nach Auskunft der ARAG Experten allerdings nicht zu sehr hoffen.

Weitere interessante Informationen unter:

https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/reise-und-freizeit/

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