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Ins Pfefferspray ins jecke Treiben?

(lifePR) (Düsseldorf, )
In den Karnevalshochburgen geht es bald wieder hoch her. Von Weiberfastnacht bis zur Nubbelverbrennung wird gesungen, geschunkelt, getrunken und gebützt. Manchmal wird in der feuchtfröhlichen Runde allerdings auch eine Dame gebützt, die damit gar nicht einverstanden ist und so manche närrische Hand landet ungefragt auf fremden Körperteilen, auf denen sie so gar nichts zu suchen hat. Gut, wenn frau sich dann resolut eine Armlänge Freiraum schaffen kann. Da solche Zudringlichkeiten aber nicht immer so einfach zu lösen sind, gehen immer öfter Feierwillige mit Pfefferspray auf die Party, zum Rosenmontagszug oder zum Straßenkarneval. Sicher ist sicher! Doch Vorsicht: Pfeffersprays fallen unter das Waffengesetz! Sie dürfen laut ARAG Experten in Waffengeschäften und Online-Shops erst ab einem Alter von 14 Jahren gekauft und dann mitgeführt werden. Eine Ausnahme bilden Pfeffersprays mit der Aufschrift „nur zur Tierabwehr“. Diese dürfen sogar von Kindern und Jugendlichen erworben oder mitgeführt werden. Besonders zu beachten ist, dass Pfefferspray gegenüber Menschen immer nur in Notwehr eingesetzt werden darf. Straflos ist so ein Einsatz nur dann, wenn eine tatsächliche Notwehrsituation vorliegt! Hier ist Augenmaß gefordert. Überschreitet eine Person das Ausmaß der Notwehrhandlung über die gebotene Erforderlichkeit ihrer Abwehrhandlung hinaus, liegt ein intensiver Notwehrexzess vor. Die Person handelt in diesem Fall rechtswidrig und so wird ein Opfer schnell zum Täter.

Download des Textes unter: https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/

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