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Gesetzliche Unfallversicherung greift auch bei Probearbeitstag

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen "Probearbeitstag" verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich als "Wie-Beschäftigter" unfallversichert. Dies hat laut ARAG Experten das Bundessozialgericht am 20. August 2019 entschieden (Az.: B 2 U 1/18 R).

Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BSG.

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