Beteiligt sich ein Arbeitnehmer in der Weise an einem Konkurrenzunternehmen, dass er maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat, kann ihm fristlos gekündigt werden. Der Kläger war im verhandelten Fall für ein Dienstleistungsunternehmen insbesondere im Bereich der Telekommunikation, seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik. Daneben beteiligte er sich mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich “Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekommunikations- und Medienunternehmen“, ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat auch Aufträge für den beklagten Dienstleister durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesellschafterstellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesellschaftsanteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gehabt habe. Die Klage hatte keinen Erfolg. Solange das Arbeitsverhältnis bestehe, sei dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit untersagt, begründete das LAG sein Urteil. Dies gelte auch für die Beteiligung an einem Konkurrenzunternehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäftsbetrieb führe. Bei einer 50%-Beteiligung sei dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesellschafterversammlung – wie hier – mit Stimmenmehrheit gefasst werden müssten. Das Fehlverhalten so schwerwiegend gewesen, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten gewesen sei, erklären ARAG Experten (LAG Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 202/16).
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