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Das ändert sich in 2021

ARAG Experten über die wichtigsten gesetzlichen Änderungen in 2021

(lifePR) (Düsseldorf, )
Auch wenn das ablaufende Jahr ganz im Zeichen der Corona-Pandemie stand, war der Gesetzgeber in anderen Bereichen ebenfalls nicht untätig. Der Jahreswechsel ist dabei traditionell der Zeitpunkt, zu dem zahlreiche neue oder geänderte Gesetze in Kraft treten. So werden unter anderem Immobilienkäufer bei den Maklerkosten entlastet, die lange umstrittene Grundrente startet nun doch, der Soli wird abgeschafft und das Ehrenamt durch höhere Pauschalen bei der Steuer gestärkt. Die ARAG Experten informieren über die wichtigsten neuen Gesetze.

• Aus für den „Gelben Schein“
• Patientenakte wird elektronisch
• Maklerprovision muss aufgeteilt werden
• CO2-Abgabe: Tanken und Heizen wird teurer
• Mindestlohn steigt erneut
• Personalausweis wird teurer
• Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen
• Höhere Regelbedarfssätze in der Grundsicherung
• Grundrente wird eingeführt
• Sonderregelung für Frührentner geht in Verlängerung
• Steuerfreier Teil der Rente wird kleiner
• Düsseldorfer Tabelle: Mehr Unterhalt für Kinder
• Neues für Steuerzahler

Aus für den „Gelben Schein“
Bislang hatten kranke Arbeitnehmer nach dem Gang zum Arzt viel Bürokratie zu erledigen: Eine Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigung des Arztes musste an den Chef geschickt werden, eine weitere an die Krankenkasse und die dritte Ausfertigung war für die eigenen Akten bestimmt. Mit so viel Papierkram ist ab 2021 Schluss. Dann wird die AU-Bescheinigung von den behandelnden Ärzten nur noch digital an die Kassen übermittelt. Die Kasse informiert den Arbeitgeber ebenfalls elektronisch, ab wann und wie lange der Mitarbeiter ausfällt. Damit geht die Informationspflicht vom Versicherten auf den Arzt über. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass sich Arbeitnehmer auch weiterhin unverzüglich beim Arbeitgeber krankmelden müssen. Das können sie telefonisch, per Mail oder auch per Messenger-App machen. Dabei liegt die Nachweispflicht, ob die Nachricht den Chef erreicht hat, beim Arbeitnehmer. Nach wie vor muss die AU-Bescheinigung dem Arbeitgeber spätestens ab dem vierten Tag der Erkrankung vorliegen, es sei denn, der Chef möchte schon vorher ein Attest sehen.

Patientenakte wird elektronisch
Gesetzlich Krankenversicherte können ab dem 1. Januar 2021 bei ihrer Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA) anlegen lassen. Informationen über Vorerkrankungen, Befunde, Blutwerte, Röntgenbilder oder eingenommene Medikamente etwa können dort gespeichert werden. Gehen dann Patienten zu einem anderen Arzt, liegen diesem die Daten mit einem Klick vor. Das spart unnötige Untersuchungen und alle wichtigen Dokumente sind auf einen Blick einsehbar. Die ePA vernetzt Versicherte auch mit Therapeuten, Apotheken und Krankenhäusern. Die Nutzung ist freiwillig, d. h. die Versicherten entscheiden, ob sie eine ePA anlegen lassen, welche Informationen gespeichert werden und wer Zugriff hat. Die Einführung der Patientenakte erfolgt in drei Stufen: Ab Jahresbeginn können die Versicherten eine App ihrer Krankenkasse downloaden und darüber Zugang zu ihrer ePA bekommen. Über die App kann die Patientenakte mit Arztbriefen und anderen vorliegenden Dokumenten befüllt werden. Im 2. Quartal werden alle Arztpraxen mit der ePA verbunden. Bis zum 1. Juli 2021 müssen dann alle vertragsärztlich tätigen Leistungserbringer die ePA nutzen können. Krankenhäuser müssen bis zum 1. Januar 2022 auf die elektronische Akte zugreifen können.

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Maklerprovision muss aufgeteilt werden
Beim Immobilienkauf machte die Maklerprovision bislang für den Erwerber oftmals einen großen Teil der anfallenden Nebenkosten aus. Denn eine gesetzliche Regelung über die Verteilung der Kosten gab es nicht, weshalb es in manchen Bundesländern – wie etwa Berlin, Hamburg oder Hessen – gängige Praxis war, dass die Provision vollständig vom Käufer getragen werden musste. In anderen Bundesländern wurde die Provision aufgeteilt, allerdings auch nicht immer hälftig. Das hat sich bereits zum 23. Dezember geändert: Seitdem ist die Aufteilung der Maklerkosten in den §§ 656a bis 656d des Bürgerlichen Gesetzbuches verankert. Danach ist es nicht mehr möglich, die Maklerprovision vollständig auf den Käufer abzuwälzen, wenn der Verkäufer den Makler beauftragt hat. Stattdessen gilt: Wird der Makler von einer Vertragspartei beauftragt, muss diese auch die Provision zahlen. Die Kosten können aber zu maximal 50 Prozent durch Vereinbarung auf die andere Partei abgewälzt werden. Vereinbarungen, die eine höhere Kostenübernahme vorsehen, sind nach den neuen Vorschriften unwirksam. Bevor er den vereinbarten Anteil der Provision verlangen kann, muss der Auftraggeber des Maklers zudem nachweisen, dass er dessen Rechnung bereits vollständig beglichen hat. Die neuen Regelungen gelten ausdrücklich nur für Verbraucher und auch nur für die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser. Ebenfalls neu: Der Maklervertrag, der die Vermittlung eines solchen Objektes zum Gegenstand hat, muss in Textform – also etwa per E-Mail, Fax oder Messenger – geschlossen werden.

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CO2-Abgabe: Tanken und Heizen wird teurer
Der Gesetzgeber hat ab 2021 eine Bepreisung für CO2 im Verkehr und bei Gebäuden eingeführt. Im kommenden Jahr wird dadurch für jeden Liter Benzin 7 Cent mehr bezahlt, für Diesel sind es 8 Cent. Bei einem 50-Liter-Dieseltank summiert sich die Abgabe auf 4 Euro. Bei einer durchschnittlichen Fahrleistung können damit zwischen 80 und 100 Euro CO2-Abgabe im Jahr auf den Verbraucher zukommen. Für die Heizung des Zuhauses muss ein Haushalt durchschnittlicher Größe, abhängig von der Befeuerungsart, ungefähr 100 Euro mehr einplanen. Wer z.B. 2.000 Liter Heizöl pro Jahr benötigt, muss mit Mehrkosten von 159 Euro rechnen. Bis 2025 steigt diese Abgabe auf 350 Euro.

Mindestlohn steigt erneut
Seit 2015 gibt es in Deutschland von Gesetzes wegen eine verbindliche Lohnuntergrenze. Der Mindestlohn soll insbesondere Arbeitnehmer mit einfacheren Tätigkeiten im Niedriglohnsektor schützen, deren Arbeitsverhältnis nicht in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt. Bis dato lag der Mindestlohn bei 9,35 Euro pro Stunde. Auf Empfehlung der Mindestlohnkommission hat die Bundesregierung die Lohnuntergrenze ab dem 1. Januar 2021 auf 9,50 Euro brutto pro Stunde angehoben. Zum 1. Juli ist eine weitere Anhebung auf 9,60 Euro vorgesehen. Zwei weitere Anpassungen gibt es zum 1. Januar 2022 (auf 9,82 Euro) und zum 1. Juli 2022 (auf 10,45 Euro). Auch Auszubildende bekommen im kommenden Jahr mehr Geld: Sie haben zwar keinen Anspruch auf den Mindestlohn, dafür seit 2020 aber auf eine Mindestvergütung. Besteht für ihren Ausbildungsvertrag keine Tarifbindung, bekommen sie im ersten Ausbildungsjahr mindestens 550 Euro. 2020 waren es noch 515 Euro Mindestvergütung pro Monat.

Personalausweis wird teurer
Ein neuer Personalausweis kostete bislang 28,80 Euro. Zum Jahresbeginn steigen die Gebühren für die Beantragung des Ausweisdokuments nun erstmals seit zehn Jahren an. Betroffen sind allerdings nur Personen ab dem 24. Geburtstag. Sie müssen nur alle zehn Jahre einen neuen Personalausweis beantragen und zahlen dann 37 Euro. Wer bei der Antragstellung noch keine 24 Jahre alt ist, zahlt weiterhin nur die ermäßigte Gebühr von 22,80 Euro. Anders als bisher wird die Reaktivierung der Online-Funktion des Ausweises und das Neusetzen einer persönlichen Geheimnummer künftig aber kostenlos von den Bürgerämtern durchgeführt. Für beides fielen nach alter Regelung sechs Euro an.

Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen
Auch in 2021 müssen Gutverdiener wieder mehr vom Bruttogehalt für Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung aufwenden. Die Bundesregierung hat die Rechengrößen der Sozialversicherung – wie in jedem Jahr – an die Entwicklung von Löhnen und Gehältern anpasst. Weil die Einkommen im vergangenen Jahr (2019) erneut gestiegen sind, werden auch die Beitragsbemessungsgrenzen zum kommenden Jahr angehoben. Bis zu dieser Grenze müssen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung aus dem Gehalt abgeführt werden; was darüber hinausgeht, ist beitragsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt ab 1. Januar bundeseinheitlich bei jährlich 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro). Auch die sogenannte Versicherungspflichtgrenze erhöht sich – und zwar auf 64.350 Euro pro Jahr (2020: 62.550 Euro). Bis zu diesem Einkommen sind Arbeitnehmer zwingend Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Liegen sie darüber, können sie sich privat krankenversichern. In der gesetzlichen Rentenversicherung West gilt für 2021 eine Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 Euro im Monat (2020: 6.900 Euro), im Osten sind es wegen der niedrigeren Löhne nur 6.700 Euro im Monat (2020: 6.450 Euro).

Höhere Regelbedarfssätze in der Grundsicherung
Wer in Deutschland Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, kann ab Januar mit mehr Geld im Portemonnaie rechnen. Die Höhe der staatlichen Leistung wird jährlich geprüft und von der Bundesregierung an die Preis- und Nettolohnentwicklung angepasst. Für einen alleinstehenden Erwachsenen oder Alleinerziehenden (Regelbedarfsstufe 1) steigt der Regelsatz zum 1. Januar 2021 um 14 Euro auf 446 Euro monatlich. Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften (Regelbedarfsstufe 2) erhalten 12 Euro mehr und kommen damit auf 401 Euro pro Person. Nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern (Regelbedarfsstufe 3) kommen auf 357 Euro – 12 Euro mehr als in 2020. Sogar 45 Euro mehr und damit 373 Euro monatlich gibt es für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren (Regelbedarfsstufe 4). Für Kinder von sechs bis 13 Jahren (Regelbedarfsstufe 5) erhöht sich der Regelsatz dagegen nur um 1 Euro; sie erhalten dann 309 Euro pro Monat. Der Regelbedarf auf der niedrigsten Stufe (Kinder von 0 bis 5 Jahren) steigt um 33 Euro auf 283 Euro. Der Zugang zu Leistungen der Grundsicherung wurde aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend erleichtert. So werden etwa vorläufige Leistungen vereinfacht bewilligt. Diese Erleichterungen wurden erneut verlängert – aktuell bis zum 31. März 2021.

Grundrente wird eingeführt
Lange hatte die Große Koalition darüber gestritten, 2021 wird sie nun eingeführt: Die Grundrente , die langjährig versicherte Geringverdiener als Zuschlag zur gesetzlichen Rente erhalten. Rund 1,3 Millionen Menschen in Deutschland mit geringer Rente werden voraussichtlich davon profitieren. Anspruch auf die Grundrente hat, wer mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen kann; ab 35 Jahren wird die volle Höhe des Zuschlags erreicht. Grundrentenzeiten entstehen nicht nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen aus Zeiten, in denen gearbeitet wurde, sondern auch aus Beitragszeiten für Kindererziehung und Pflege von Angehörigen. Zu niedrig darf der Verdienst allerdings auch nicht gewesen sein: Berechnet wird die Grundrente nämlich nur aus Zeiten, in denen mindestens 30 Prozent des jeweiligen durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Versicherten erzielt wurde. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft. Rentenbezieher müssen keinen Antrag stellen, die Einkommensprüfung findet automatisch statt. Voraussichtlich ab Mitte des Jahres werden Neurentner mit Anspruch auf die Grundrente als erste den Zuschlag erhalten. Alle anderen werden vermutlich bis 2022 auf die Auszahlung warten müssen. Nach Auskunft der ARAG Experten wird die Grundrente aber rückwirkend gezahlt.

Sonderregelung für Frührentner geht in Verlängerung
Frührentner, die ihren Ruhestand bereits vor der Regelaltersgrenze angetreten haben, durften bislang maximal 6.300 Euro im Jahr hinzuverdienen. Wer mehr verdiente, musste Rentenkürzungen hinnehmen. Für das Kalenderjahr 2020 hatte die Bundesregierung die Hinzuverdienstgrenze auf 44.590 Euro jährlich angehoben. Im Jahr 2021 dürfen Rentner sogar noch mehr hinzuverdienen: Jahreseinkünfte bis 46.060 Euro führen nicht zu einer Kürzung der vorgezogenen Altersrente. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass der Zusatzverdienst steuerpflichtig und unter Umständen auch sozialversicherungspflichtig ist. Ab 2022 soll nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr gelten.

Steuerfreier Teil der Rente wird kleiner
Rentner, die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, müssen einen Teil dieser Einkünfte versteuern. Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Teil der Rente für die jeweiligen Neurentner jährlich um zwei Prozent, ab 2021 nur noch um ein Prozent an. Wer im Jahr 2021 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss daher 81 Prozent der Einkünfte versteuern. Nur 19 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente bleiben steuerfrei. Dieser sogenannte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren gleich, auch wenn die Rente womöglich steigt. Wer im Jahr 2040 in Rente geht, muss seine Rente dann voll versteuern. Ob Rentner tatsächlich eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben müssen, hängt allerdings von der Höhe ihrer gesamten Einkünfte ab. Nur wenn der steuerpflichtige Teil der Rente zusammen mit allen anderen steuerrelevanten Einkünften über dem Grundfreibetrag liegt, sind Senioren zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Düsseldorfer Tabelle: Mehr Unterhalt für Kinder
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat eine neue „Düsseldorfer Tabelle“ veröffentlicht, die ab dem 1. Januar 2021 Gültigkeit hat. Die Tabelle dient für die Familiengerichte als Richtlinie bei der Bemessung des Kindesunterhalts. Nach der neuen Tabelle bekommen Trennungskinder mehr Geld vom unterhaltspflichtigen Elternteil. Der Grund: Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 Euro) wurden an den zum Jahresbeginn per Verordnung ansteigenden Mindestunterhalt angepasst. Der monatliche Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) beträgt dann 393 Euro statt bisher 369 Euro. Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) haben Anspruch auf 451 Euro statt bisher 424 Euro. Und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) beläuft sich der Mindestunterhalt auf 528 Euro statt bisher 497 Euro. Wie schon in den vergangenen Jahren werden die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 Prozent und die der 6. bis 10. Einkommensgruppe um je 8 Prozent des Mindestunterhalts erhöht. Auch volljährige Kinder bekommen laut der neuen Tabelle nun mehr Geld: Ihr Bedarf beläuft sich auf 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe. Das sind 564 Euro in der 1. Einkommensgruppe.

Neues für Steuerzahler
Soli adé
, heißt es ab Januar 2021. Nach 22 Jahren nehmen 90 Prozent der heutigen Steuerzahler Abschied vom Solidaritätszuschlag, kurz Soli. Fünfeinhalb Prozent musste jeder Steuerzahler bislang als Zuschlag zur Einkommens-, Lohn- und Kapitalertragsteuer zahlen. Nun zahlen nur noch Singles, die mehr als 73.000 Euro brutto pro Jahr verdienen bzw. Ehepaare mit einem jährlichen Bruttogehalt von mindestens 146.000 Euro. Zudem wird die jährliche Freigrenze, bis zu der kein Soli gezahlt werden muss, deutlich angehoben: Bei einzelveranlagten Steuerzahlern steigt sie von 972 auf 16.956 Euro, bei Zusammenveranlagten von 1.944 auf 33.912 Euro.

Steuerzahler kommen auch in 2021 wieder in den Genuss eines höheren steuerlichen Grundfreibetrages als im abgelaufenen Jahr. Dieser Freibetrag stellt sicher, dass das Einkommen, das zur Bestreitung des Existenzminimums nötig ist, nicht durch Steuern gemindert wird. Nur wer mehr verdient, muss Steuern zahlen. 2020 belief sich der Grundfreibetrag auf 9.408 Euro für Ledige und 18.816 Euro für Verheiratete, die gemeinsam veranlagt werden. Zum neuen Jahr steigt der Grundfreibetrag um 336 Euro auf 9.744 Euro für Singles. Paare zahlen erst ab einem Einkommen von mehr als 19.488 Euro Einkommenssteuer.

Auch der Kinderfreibetrag steigt: Ab Januar können Eltern 5.460 Euro vom Jahreseinkommen abziehen und damit das zu versteuernde Einkommen mindern. Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag), mit dem Eltern bei der Betreuung und Ausbildung ihrer Kinder unterstützt werden, wird auf 2.928 Euro pro Kind angehoben. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge zusammengerechnet, so dass bei verheirateten Eltern insgesamt 8.388 Euro – 576 Euro mehr als in 2020 – steuerlich berücksichtigt werden. Bei einer getrennten Veranlagung von Ehegatten wird jeweils der halbe Betrag berücksichtigt. Allerdings weisen die ARAG Experten darauf hin, dass das Kindergeld gegengerechnet wird. Ob für Eltern die Freibeträge oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung.

Das Kindergeld wurde ebenfalls zum Jahresanfang 2021 angehoben: Für das erste und zweite Kind steigt es von 204 auf 219 Euro im Monat. Für das dritte Kind werden 225 statt bislang 210 Euro und ab dem vierten Kind 250 statt der bisherigen 235 Euro gezahlt. Familien mit geringem Einkommen erhalten zusätzlich zum Kindergeld noch einen Kinderzuschlag , der ebenfalls deutlich erhöht wird: Er steigt von 185 Euro um 20 Euro auf bis zu 205 Euro pro Monat pro Kind.

2021 erhöht sich auch die Pendlerpauschale – also der Betrag, den Arbeitnehmer pro Tag, an dem sie ihre Arbeitsstätte aufsuchen, vom zu versteuernden Einkommen abziehen dürfen. Und zwar unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel! Dabei zählt nach Auskunft der ARAG Experten die einfache Entfernung der Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz. Bislang lag sie pauschal bei 30 Cent pro Entfernungskilometer, ab 2021 dürfen ab dem 21. Kilometer 35 Cent pro Kilometer abgezogen werden. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei 30 Cent. Wer als Geringverdiener unter dem Grundfreibetrag liegt und keine Steuern zahlt, bekommt für Arbeitswege, die länger als 20 Kilometer sind, eine Mobilitätsprämie von 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer, also 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale.

Weil derzeit allerdings viele Arbeitnehmer Corona-bedingt vom heimischen Schreibtisch aus arbeiten, hat der Gesetzgeber eine Home-Office-Pauschale eingeführt. Für jeden Tag, den Angestellte ausschließlich von zu Hause aus gearbeitet haben, werden fünf Euro täglich von der Einkommenssteuer abgezogen – und zwar rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Begrenzt ist die Pauschale nach Angaben der ARAG Experten auf 120 Tage, also 600 Euro, die steuerlich geltend gemacht werden können. Damit sollen die Mehraufwendungen für die Nutzung der eigenen Wohnung als Arbeitsplatz abgegolten werden. In den Genuss der Pauschale kommen daher nur Steuerpflichtige, die nicht bereits ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Außerdem wird sie nur gewährt, wenn die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro überschritten wird.

Menschen mit Behinderungen profitieren im neuen Jahr ebenfalls von erheblichen Steuererleichterungen. Der Gesetzgeber hat die Pauschbeträge verdoppelt, die anstelle eines Einzelnachweises der behinderungsbedingten Aufwendungen in Anspruch genommen werden können. Bei einem Grad der Behinderung von 50 zum Beispiel beläuft sich der Pauschbetrag auf 1.140 Euro, während bislang nur 570 Euro angesetzt werden konnten. Bei einem Grad der Behinderung von 100 wurde der Pauschbetrag von 1.420 auf 2.840 Euro erhöht.

Eine Stärkung erfährt im neuen Jahr auch das Ehrenamt: Das Jahressteuergesetz erhöht die Übungsleiterpauschale von 2.400 aus 3.000 Euro. Diesen Betrag kann steuerfrei einnehmen, wer nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder juristische Person des öffentlichen Rechts als Übungsleiter tätig ist. Gleichzeitig wurde die Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro angehoben, die für andere nebenberufliche Tätigkeiten im ehrenamtlichen Bereich beantragt werden kann.

Mehr Steuern müssen dagegen Verbraucher ab Jahresbeginn wieder beim Kauf von Produkten oder der Beauftragung von Dienstleistungen zahlen. Die Bundesregierung hatte in der Corona-Krise die Mehrwertsteuer vorübergehend gesenkt, um die Konjunktur zu stützen. Ab 1. Januar 2021 beläuft sich der reguläre Steuersatz nun wieder auf 19 statt 16 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz, der für Waren des täglichen Bedarfs anfällt, liegt dann wieder bei sieben statt fünf Prozent.

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