Einem Fluggast steht auch dann ein Ausgleichsanspruch zu, wenn der wegen Annullierung des Fluges in Anspruch genommene Ersatzflug mit einem anderen Luftverkehrsunternehmen Verspätung hat. Die Kläger buchten im konkreten Fall bei dem beklagten Luftverkehrsunternehmen einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney, der auf beiden Teilstrecken von der Beklagten durchgeführt werden sollte. Die Beklagte annullierte den ersten Flug von Frankfurt nach Singapur am vorgesehenen Abflugtag und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Der Start dieses Fluges verzögerte sich jedoch um etwa 16 Stunden, so dass die Reisenden den ursprünglich vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten und mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney ankamen. Vor dem BGH hatte die Klage auf Ausgleichszahlung Erfolg. Die Beklagte bleibe wegen der Annullierung des ursprünglichen, von ihr geplanten Fluges ausgleichspflichtig, da die Kläger mit dem ihnen angebotenen Ersatzflug ihr Endziel tatsächlich nicht höchstens zwei Stunden später als ursprünglich vorgesehen erreicht haben. Der angebotene Ersatzflug, wenn er planmäßig durchgeführt worden wäre, reiche nicht aus, um die Beklagte von ihrer Ausgleichspflicht zu befreien. Ebenso wenig komme es darauf an, ob die Kläger gegen das den Ersatzflug ausführende Luftverkehrsunternehmen Ausgleichsansprüche wegen Verspätung geltend machen könnten, ergänzen ARAG Experten (BGH, Az.: X ZR 73/16).
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