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Arbeitgeber haftet für KFZ des Arbeitnehmers

(lifePR) (Düsseldorf, )
Ein Arbeitgeber, der seinen Arbeitnehmern gestattet, auf dem Betriebsgelände zu parken, haftet für Sturmschäden an den Arbeitnehmerfahrzeugen aus Verletzung seiner Verkehrssicherungspflichten, wenn er trotz einer Sturmwarnung das Betriebsgelände nicht ausreichend gesichert hat. Der Arbeitnehmer parkte im konkreten Fall sein Fahrzeug auf dem Betriebshof seiner Arbeitgeberin, der beklagten Gemeinde. Diese hatte den Mitarbeitern gestattet, ihre Wagen dort während der Dienstzeit abzustellen. Auf dem Betriebshof befand sich ein Großmüllbehälter. Dieser wurde bei einem Sturm gegen den Pkw des Arbeitnehmers geweht. Der Pkw wurde dabei so stark beschädigt, dass er einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Die Differenz von 1.380 Euro zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert zahlte die klagende Versicherung an den Arbeitnehmer. Die Versicherung verlangte aus übergegangenem Recht von der Gemeinde die Zahlung von 1.380 Euro sowie die Erstattung der Kosten eines Wettergutachtens von 47 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte die Versicherung Berufung ein.  Die Berufung hatte Erfolg. Das LAG gab der Klage überwiegend statt, weil sie ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt habe, so die ARAG Experten. Der Umstand, dass deren Großmüllbehälter das Fahrzeug des Arbeitnehmers zerstört habe, indiziere die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Verletzung habe die Gemeinde nicht ausräumen können. Nach der Sturmwarnung sei sie verpflichtet gewesen, ihr Betriebsgelände abzugehen und etwaige Gefahrenquellen zu sichern. Sie habe dies zwar im Grundsatz getan, dabei den Großmüllbehälter aber nicht im Blick gehabt. Laut ARAG reichte es zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht nicht aus, dass die Feststellbremsen bei der letzten Leerung gegebenenfalls angezogen worden seien. Es hätte der Kontrolle am Sturmtag bedurft. Ohne weiteres hätte auch das Tor geschlossen werden können, das sich zwischen dem parkenden Auto und dem Großmüllbehälter befunden habe (LAG Düsseldorf, Az.: 9 Sa 42/17).

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