Ein Verbot des Tragens eines Kopftuches am Arbeitsplatz ist unter Umständen rechtens, wenn weltanschauliche Zeichen im Unternehmen generell verboten sind. Das hat jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Allein der einzelne Wunsch eines Kunden, dass keine Frau mit Kopftuch für ihn Leistungen erbringt, genügt laut ARAG Experten allerdings nicht für ein Verbot. Vielmehr muss es dafür gute Gründe geben. Anlass der aktuellen EuGH-Urteile waren Klagen muslimischer Frauen. In Belgien war eine Rezeptionistin nach drei Jahren Arbeit in einem Sicherheitsunternehmen entlassen worden. Zuvor hatte sie angekündigt, das Kopftuch künftig auch während der Arbeitszeit tragen zu wollen. Das widersprach der internen Arbeitsordnung, die sichtbare Zeichen von „politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugungen“ nicht erlaubte. Unter diesen Umständen stelle ein Kopftuchverbot keine unmittelbare Diskriminierung dar, erklärten die Luxemburger Richter. Allerdings könne es um „mittelbare Diskriminierung“ gehen, also eine Regelung, die Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung besonders benachteiligt. Dies könne jedoch gerechtfertigt sein, etwa um politische, philosophische oder religiöse Neutralität gegenüber Kunden zu wahren, erläuterten die Richte die Entscheidung (EuGH, Az.: C-157/15 und C-188/15).
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