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ARAG Verbrauchertipps rund um den Garten

ARAG Experten geben Tipps zu rechtlichen Regelungen für Gartenfreunde

(lifePR) (Düsseldorf, )
Kleingarten: Gekündigter Gärtner hat Anspruch auf Entschädigung

Wird ein Kleingartenpachtvertrag vom Verpächter aus anderen Gründen als einer Pflichtverletzung des Pächters ordentlich gekündigt, steht dem Pächter nach dem Bundeskleingartengesetz – kurz: BKleingG - eine angemessene Entschädigung zu. Sie umfasst diejenigen Pflanzen oder Anlagen, die er im Rahmen einer üblichen kleingärtnerischen Nutzung eingebracht hat. Dieser Anspruch verjährt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings nicht nach den mietrechtlichen Vorschriften des BGB in sechs Monaten ab der Beendigung des Pachtvertrages, sondern erst in der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (Az.: III ZR 181/01).

Mietwohnung mit Garten

Gehört zu einer Mietsache auch ein Garten, darf der Mieter diesen in der Regel nach seinen Vorstellungen im üblichen Umfang gestalten. Legt der Mietvertrag fest, was im Rahmen der Gartenpflege zu tun ist, z.B. wann und wie oft Hecken und Bäume zu schneiden sind, muss der Mieter sich allerdings daran halten. Er muss laut ARAG Experten jedoch keine abgestorbenen Pflanzen oder Bäume auf eigene Kosten ersetzen. Muss ein Mieter laut vertraglicher Regelung nur allgemein die Gartenpflege übernehmen, umfasst dies nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Az.: I-10 U 70/04) lediglich einfache Pflegearbeiten wie Rasen mähen, Unkraut jäten oder Laub kehren. Das Düngen von Pflanzen, das Vertikutieren und Nachsäen des Rasens, das Säubern eines Teiches und das Beschneiden von Gehölzen zählt dagegen nicht dazu. Ein Vermieter muss es auch hinnehmen, wenn sein Mieter sich entschließt, die einstmals akkurat beschnittenen Sträucher und Rasenflächen in einen Naturgarten umzuwandeln. Stehen im Garten Obstbäume, für deren Pflege der Mieter zuständig ist, darf er das Obst für sich ernten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Wohin mit Gartenabfällen

Wenn mal wieder Biotonne und Kompost überquellen, hat ein Gartenbesitzer so seine Not: Wohin mit den Gartenabfällen? Besser nicht in Wald und Flur entsorgen, mahnen ARAG Experten. Das ist illegal und kann mit Verwarnung und Bußgeld belegt werden. Warten Sie die Grünabfuhr ab oder legen einen zweiten Kompost an. Grünschnitt, Rasenschnitt und Gartenabfall gelten rechtlich als Müll und schaden der Natur, da der Nährstoffhaushalt gestört wird. Außerdem können nichtheimische Pflanzen in die freie Natur gelangen, die dann ortsansässige Pflanzen vertreiben und das Ökosystem nachhaltig stören.

Der Joint aus eigenem Anbau

Seit es für Deutsche in weiten Teilen der niederländischen Grenzregionen keine Cannabisprodukte mehr zu kaufen gibt, könnte mancher auf Eigenproduktion setzen. Das ist aber keine echte Alternative, erfuhr ein 53jähriger, der Hanf angesät hatte. Vor dem Amtsgericht München hat er den unerlaubten Anbau von Betäubungsmitteln unumwunden zugegeben. Sehr geschickt hatte sich der Hobbygärtner beim Drogenanbau allerdings nicht angestellt. Jemand muss die Pflanzen gesehen und erkannt haben. Es folgten eine Wohnungsdurchsuchung durch die Polizei und eine Geldstrafe von 1.800 Euro. Die Richterin hielt dem Mann zugute, dass es sich um eine „weiche Droge“ nur zum Eigenkonsum gehandelt habe. Weniger Glück hatte laut ARAG Experten in einem ähnlichen Fall allerdings ein 48-jähriger Hausmeister. Ihn verurteilte das Gericht zu zwei Monaten Gefängnis – ohne Bewährung, weil er vorbestraft war.

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