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ARAG Verbrauchertipps: Downloads/Neu im April

(lifePR) (Düsseldorf, )
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BGH: Eltern müssen Kinder verpetzen

Wenn Kinder im Internet Tauschbörsen für Musik, Bilder oder Filme besuchen, ist es mit dem Urheberrecht oft nicht weit her. Werden dann illegal Inhalte geteilt, folgt oft die Abmahnung oder sogar Schadensersatzforderungen der Urheber. Im jetzt entschiedenen Fall war das die Plattenfirma von Rihanna. Sie verklagte eine Familie, über deren Internetanschluss das Album „Loud“ der US-Sängerin heruntergeladen wurde, auf Schadensersatz von 2.500 Euro und Abmahnkosten von 1.379,80 Euro. Der BGH entschied nun, dass ein Kläger zwar grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass die Beklagten die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Bei mehreren Anschlussnutzern ist das kompliziert. Da dies in der Regel nur der Anschlussinhaber aufklären kann, muss er sich dazu in einem Prozess im Rahmen seiner sekundären Beweislast äußern. Das führte im verhandelten Fall dazu, dass die Eltern den Klägern mitteilen mussten, welches der drei Kinder die Rechtsverletzung begangen hat. Dies hatten sie verweigert, obwohl eines der Kinder den illegalen Download gegenüber den Eltern zugegeben hatte. Das Gericht entschied daher, dass es den Eltern zuzumuten sei, den Namen anzugeben oder die Forderungen selbst zu bezahlen. Für die Kläger spricht das Recht am geistigen Eigentum sowie das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, erläutern ARAG Experten die Entscheidung. Die Interessen der Eltern – das Grundrecht auf Schutz der Familie – muss in diesem Fall zurückstehen. „Hat der Anschlussinhaber jedoch im Rahmen der ihm obliegenden Nachforschungen den Namen des Familienmitglieds erfahren, das die Rechtsverletzung begangen hat, muss er dessen Namen offenbaren, wenn er eine eigene Verurteilung abwenden will“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts (BGH, Az.: I ZR 19/16).

Mehr zum Thema unter: http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/internet-und-computer/

Im April gibt es noch weitere rechtliche Neuregelungen. ARAG Experten geben einen Überblick:

- Ab dem 1. April 2017 steigt das Schonvermögen von Beziehern von Sozialhilfe von bisher 2.600 Euro auf 5.000 Euro an.
- Ab dem 1. April wird Leiharbeit zeitlich begrenzt. Arbeitgeber dürfen den selben Leiharbeiter auf der selben Stelle dann nur noch 18 Monate beschäftigen.
- Hersteller und Händler müssen ab dem 1. April auch Holzheizungen wie Pellet-, Hackschnitzel- und Scheitholzheizungen mit einem EU-Energieeffizienzlabel Es zeigt an, wie der Energieverbrauch eingestuft wird
- Fahrschüler erwarten ab dem 1. April zahlreiche neue und überarbeitete Fragen bei der theoretischen Führerscheinprüfung – darunter auch zusätzliche Bild- und Videofragen. Danach müssen sich Fahrprüflinge bei der Theorieprüfung auf 58 neue Fragen einstellen.
- Ärzte erhalten für Videosprechstunden und sogenannte Telekonsile ab dem 1. April eigene Abrechnungspositionen. Die Auswertung zum Beispiel von Röntgenaufnahmen am Computer soll sich so für Mediziner lohnen.
- Damit Ärzte im Notfall- und Bereitschaftsdienst echte Notfälle möglichst schnell behandeln können, tritt zum 1. April die Reform des Notdiensthonorars in Kraft. Ab dann muss ein Notaufnahmearzt im Krankenhaus entscheiden, wer ein Notfall ist. Weniger dringende Fälle sollen an niedergelassene Ärzte und deren Bereitschaftsdienste verwiesen werden.
- Psychotherapeuten müssen vom 1. April an eine Sprechstunde einrichten, für die es kurzfristig Termine gibt. Patienten sollen so in Notfällen erste Schritte besprechen können.

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