Alle von dieser Regelung betroffenen Arbeitgeber müssen deshalb bis spätestens 31. März 2015 der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die entsprechenden Beschäftigungsdaten für das Kalenderjahr 2014 anzeigen. Dieser Termin kann nicht verlängert werden. Geht die Anzeige verspätet ein oder ist sie unvollständig oder falsch ausgefüllt, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Die der Arbeitsagentur bekannten Firmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen erhalten Anfang Januar 2015 die für die Anzeige zu verwendeten Vordrucke und das Bearbeitungsprogramm REHADAT-Elan auf CD-ROM zugeschickt.
Das Programm REHADAT-Elan unterstützt bei der Bearbeitung der Vordrucke und ermöglicht die Abgabe der Anzeige in elektronischer Form. Es kann auch unter http://www.REHADAT-Elan.de kostenlos herunter geladen werden. Dort finden die Arbeitgeber außerdem Informationen zur Installation und zur Anwendung des Programms.
Auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig. Sie werden, ebenso wie Arbeitgeber, die einen zusätzlichen Bedarf haben, gebeten, die Anzeigeunterlagen über den Bestellservice der Bundesagentur für Arbeit unter http://www.REHADAT-Elan.de anzufordern.
Auskünfte zum Anzeigeverfahren: Für Arbeitgeber aus dem Bezirk Karlsruhe-Rastatt ist eine Telefon-Hotline geschaltet. Fragen zum Anzeigeverfahren werden von Montag bis Freitag zwischen 09:30 Uhr und 11:30 Uhr unter der Telefonnummer 0721 823 7066 beantwortet.
Weitere Hinweise können abgerufen werden unter: www.arbeitsagentur.de > Unternehmen > Rechtsgrundlagen > Schwerbehindertenrecht