- Erreichen des vereinbarten Mindestsparguthabens
- Erreichen der vereinbarten Mindestsparzeit (Mindestlaufzeit)
- Erreichen einer bestimmten Bewertungszahl
Hintergrund: Bauspardarlehen speisen sich aus den Einnahmen der Bausparer in der Gemeinschaft. Wann ein Bauspardarlehen zugeteilt werden kann, ist also auch vom Sparfleiß der anderen Bausparer im Kollektiv abhängig. Deshalb können und dürfen Bausparkassen nicht schon bei Vertragsschluss den genauen Zuteilungszeitpunkt des Darlehens nennen. Ob der Vertrag zuteilungsreif ist, erfährt der Einzelne daher immer erst durch eine Mitteilung der Bausparkasse.
In dieser Phase muss der Bausparkassenkunde außerdem die Entscheidung treffen, wie er mit dem Bausparvertrag weitermachen möchte. Folgende Möglichkeiten bestehen:
- den Bausparvertrag einfach weiter besparen
- sich das Bausparguthaben auszahlen lassen
- sich die Bausparsumme auszahlen lassen und das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen
- die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verschieben
Wahlzuteilung – was ist das?
Manche Bausparkassen bieten auch Tarife mit sogenannter Wahlzuteilung an. Das bedeutet, dass der Kunde die Möglichkeit hat, nach einer gewissen Laufzeit eine frühere Zuteilung des Bausparvertrags zu beantragen. Umsonst gibt es diese Wahlzuteilung jedoch nicht: In der Regel muss der Bausparer dann entweder ein reduziertes Bauspardarlehen oder einen höheren Tilgungssatz als vereinbart in Kauf nehmen.