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LG Köln untersagt Werbung der Shop Apotheke als „echte Apotheke“

Irreführung der Verbraucher: Mogelpackung ausländischer Versender gestoppt

(lifePR) (Düsseldorf, )
Das Landgericht Köln hat dem niederländischen Arzneimittelversender „Shop Apotheke“ per einstweiliger Verfügung untersagt, mit Aussagen zu werben, die eine Gleichstellung mit deutschen Vor-Ort-Apotheken suggerieren. Mit Beschluss vom 23. April dieses Jahres untersagte das Gericht der Shop Apotheke die Werbung für die Einlösung von E-Rezepten mit dem Slogan: „Mit persönlicher Beratung, Wechselwirkungscheck und allem, was eine echte Apotheke ausmacht.“

Nach Auffassung des Gerichts ist diese Aussage irreführend. Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Facebook-Werbung der „Shop Apotheke“, mit der Patienten dazu bewegt werden sollten, ihre E-Rezepte dort statt in einer Vor-Ort-Apotheke einzulösen.

Nach Ansicht der Apothekerkammer Nordrhein vermittelte die Werbung den Eindruck, die „Shop Apotheke“ biete dieselben Leistungen wie eine deutsche Präsenzapotheke an. Tatsächlich verfüge der niederländische Versender jedoch nicht über das vollständige Leistungsangebot einer Vor-Ort-Apotheke.

Nachdem die „Shop Apotheke“ die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verweigert hatte, beantragte die Apothekerkammer Nordrhein den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht Köln – mit Erfolg.

Das Gericht folgte der Auffassung der Apothekerkammer Nordrhein und bewertete den beanstandeten Werbeslogan als irreführend. Der Passus sei aus Sicht der Verbraucher als Aussage zu verstehen, dass die „Shop Apotheke“ sämtliche Leistungen einer Vor-Ort-Apotheke anbiete. Da dies tatsächlich nicht der Fall sei, sei die Werbung unzulässig.

„Wir möchten mit dem Verfahren ein Signal für unsere Apothekerinnen und Apotheker vor Ort setzen, die sich täglich mit ihrem vielfältigen und umfassenden Leistungsspektrum für die Gesundheit der Patientinnen und Patienten einsetzen“, erklärt Dr. Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. „Diese Leistung verdient Respekt und Anerkennung. Ein Versender, der nur ein eingeschränktes Angebot vorhält, darf sich in ihrer Werbung nicht mit Vor-Ort-Apotheken gleichsetzen. Diesem Schmücken mit fremden Federn möchten wir Einhalt gebieten.“

Auch Dr. Bettina Mecking sieht in der Entscheidung einen wichtigen Beitrag zum Verbraucherschutz: „Die Entscheidung schützt Patientinnen und Patienten vor Irreführung. Eine ‚echte Apotheke‘ ist nur eine Apotheke, die das gesamte Leistungsspektrum vorhält. Das leisten ausschließlich Vor-Ort-Apotheken. Wer sich für eine Versandapotheke entscheidet, muss wissen, dass er dort nur ein eingeschränktes Leistungsangebot erhält.“

Zugleich verweist die Justiziarin und Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein darauf, dass die „Shop Apotheke“ in anderen Gerichtsverfahren selbst argumentiert habe, als Arzneimittelversender nicht zu umfassender Beratung verpflichtet zu sein.

Die „Shop Apotheke“ hat die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannt und auf Rechtsmittel verzichtet. | AZ: 88 O 61/26 – rechtskräftig

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Apothekerkammer Nordrhein

Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.

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