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Kündigung bei gestörtem Hausfrieden

(lifePR) (Kornwestheim, )
Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum können fristlos kündigen, wenn eine Mietpartei den Hausfrieden nachhaltig stört. Dazu müssen sie jedoch nachweisen, dass die Mietpartei ihre vertraglichen Pflichten verletzt hat und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen der W&W-Gruppe, weist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH VIII ZR 211/22) hin.

Im entschiedenen Fall war das Verhältnis zwischen den Vermietern eines Mehrfamilienhauses und der Mietpartei einer Wohnung im Erdgeschoss wegen häufiger Streitigkeiten zerrüttet. Der Streit eskalierte, als die Vermieter gegenüber den übrigen Mietparteien behaupteten, die Mieter der Erdgeschosswohnung hätten sich rassistisch gegenüber Ausländern geäußert. Diese erstatteten daraufhin eine
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