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Bernd Delventhal
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VG Media erwirkt einstweilige Verfügung gegen einen Kabelnetzbetreiber, die von ihr vertretenen privaten Sender nicht mehr auszustrahlen
Sächsischer Kabelnetzbetreiber verweigerte die Zahlung einer angemessenen Vergütung für die Kabelweitersendung der VG Media Programme
Um einen dauerhaften Versorgungsausfall in seinen Kabelhaushalten mit den wichtigen VG Media-Programmen zu vermeiden, hat sich der Kabelnetzbetreiber mittlerweile entschieden, korrekte Auskunft über die Nutzung zu erteilen und die Zahlung der noch ausstehenden und gegenwärtigen Lizenzentgelte an die VG Media sofort vorzunehmen.
Der Tenor der einstweiligen Verfügung lautet:
"Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzu- setzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu vollziehen am Geschäftsführer der Antragsgegnerin, verboten, terrestrisch oder satellitär ausgestrahlte Hörfunk- und Fernsehprogramme der in Anlage Ast1 zu diesem Beschluss aufgeführten Sendeunternehmen über eigene oder fremde Kabel- bzw. Verteileranlagen weiterzusenden, wenn nicht die Antragsgegnerin die Vergütung in Höhe des von Ihr anerkannten Betrages an die Antragstellerin gezahlt und in Höhe der darüberhinausgehenden Forderung der Antragstellerin unter Vorbehalt an diese gezahlt oder zu Ihren Gunsten hinterlegt worden ist."
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