Angetrieben vom 50,1 % -Aktionär Prof. Dr. Dr. Tojner soll das Kapital der Varta AG auf Null herabgesetzt und danach eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden, an denen die Publikumsaktionäre (49,9 % des Kapitals) nicht teilnehmen dürfen.Großaktionär Prof. Dr. Dr. Tojner darf hingegen als einziger „Altaktionär“ an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Dieses Vorgehen des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. Dr. Tojner
SdK: Verfassungsbeschwerde gegen die Enteignung der Aktionäre der VARTA AG
Entschädigungsloser Ausschluss des Bezugsrechts verstößt gegen Art. 14 GG
Angetrieben vom 50,1 % -Aktionär Prof. Dr. Dr. Tojner soll das Kapital der Varta AG auf Null herabgesetzt und danach eine Kapitalerhöhung durchgeführt werden, an denen die Publikumsaktionäre (49,9 % des Kapitals) nicht teilnehmen dürfen.Großaktionär Prof. Dr. Dr. Tojner darf hingegen als einziger „Altaktionär“ an der Kapitalerhöhung teilnehmen. Dieses Vorgehen des Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Prof. Dr. Dr. Tojner