Am 4. September 2020 wurde im Programm von RTL ein Beitrag über den Kindsmord in Solingen ausgestrahlt. Durch den in diesem Beitrag abgebildeten Inhalt eines Whats-App-Chats des einzig überlebenden Kindes wurde die besonders gebotene Zurückhaltung bei der Recherche gegenüber Kindern missachtet. Damit hat die Veranstalterin gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages (MStV) in Verbindung mit Ziffer 4 des Pressekodex verstoßen. Darüber hinaus lag in der Einblendung des Vor- und
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