Am 1. November 2020 wurde im Rahmen der Formel 1-Übertragung vor dem nachfolgenden Werbeblock ein unzulässiger Werbetrenner ohne den Schriftzug "Werbung" ausgestrahlt. Damit wurde gegen § 8 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages (MStV) verstoßen. Nach § 8 Abs. 3 MStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
Die Veranstalterin RTL Television GmbH hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover