Am 26. August 2020 wurde in der Nachrichtensendung „RTL Aktuell“ ein moderativer Hinweis auf die aktuelle Ausgabe des Wochenmagazins „Stern“ ausgestrahlt. Diese Werbung wurde nicht angemessen vom Programm abgesetzt und hat damit gegen § 8 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages (MStV) verstoßen. Nach § 8 Abs. 3 MStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.
NLM beanstandet Verstoß gegen Trennungsgrundsatz bei RTL
Am 26. August 2020 wurde in der Nachrichtensendung „RTL Aktuell“ ein moderativer Hinweis auf die aktuelle Ausgabe des Wochenmagazins „Stern“ ausgestrahlt. Diese Werbung wurde nicht angemessen vom Programm abgesetzt und hat damit gegen § 8 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages (MStV) verstoßen. Nach § 8 Abs. 3 MStV muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein.