Vor allem in den Karnevalshochburgen ist die Freude auf Rosenmontagsumzüge nach drei Jahren Pause groß. Doch auch wenn bisher viele Betriebe ihren Angestellten einen freien Tag in der fünften Jahreszeit gönnten: Weiberfastnacht, Rosenmontag und Fastnachts- beziehungsweise Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Ein Recht auf Freistellung haben Arbeitnehmer daher nur unter bestimmten Voraussetzungen. Findet sich beispielsweise eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung, müssen Angestellte an den dort genannten Tagen nicht arbeiten. Ein solches Zugeständnis ist jedoch die Ausnahme. Alle anderen Angestellten haben an Karneval nur unter einer
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