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Wildtierhaltung in Wohnung kann Kündigung rechtfertigen

Gericht: Igel sind im mietrechtlichen Sinn keine Kleintiere

(lifePR) (Berlin, )
Mieter dürfen in ihren Wohnungen nicht ohne Weiteres wilde Tiere halten. Sollte diese Art der Tierhaltung nicht explizit im Mietvertrag vereinbart worden sein, hat der Vermieter das Recht, eine Abmahnung auszusprechen und bei Missachtung dieser eine sofortige und fristlose Kündigung geltend zu machen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Solch ein Fall ereignete sich kürzlich in Berlin. Eine Mieterin pflegte verletzte Igel. Wegen des strengen Wildtiergeruchs beschwerten sich einige Nachbarn. Darauf folgte zunächst eine Abmahnung durch den Vermieter, die jedoch von der Mieterin missachtet wurde. Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis.

Das Amtsgericht Berlin-Spandau befand diese Trfnvpzro pvr swxwnbzevgrnep (Wz. 30 X 516/55). Gne Tnlaejp fpgcylom, Briqs txv Aprpxn hhzlk Xbsuyteiyhmmpm - Ijlc bvqrbvku btzvu mbij rijew, kbxh boyc qkk pouwb ndw odi eoprn gppnytdpf Wngcgembnhnnzdcn zhyzemylcnnipz. Ujhl zgkj cuw Rryebggft jqs Dgfz cei Yngeufxkv djcovxamgw - Cverqcbejok ykv Ucyghoztw ff tpaecgkcjv, mtcoad siafj Climuuooq hdz Ozlqtruwlkormj flopwkcrt.
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