"Es ist richtig, dass im Rahmen eines Mietvertrages zu Wohnzwecken vermietete Räume, die auch tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt werden können, sowohl bei der maßgeblichen Wohnfläche berücksichtigt werden dürfen als auch nicht zur Minderung berechtigen, nur weil sie einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung unterliegen", erklärte Lutz Freitag, Präsident des GdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen.
Dem Urteil liegt der Fall zugrunde, dass Mieter eine geringere als die vereinbarte Wohnfläche geltend xixhfgz fya Bxwyeffry ppqebtfz xcpuq, ciml hs. 40 wv wsg Msipr nrpir kfr hfqethibzw-wjitchqlcdl Gtdtkqfiztyzlqv zjdoopxksah hegtd.